Rz. 9

Da Kindergeld nach § 64 Abs. 1 EStG auch bei Zusammentreffen mehrerer Berechtigungen nur an einen Berechtigten ausgezahlt wird bzw. nur gegenüber einem Berechtigten festgesetzt wird, steht im Regelfall (zur Ausnahme Rz. 11) auch eine Kinderzulage für jedes Kind nur einem Berechtigten zu.

 

Rz. 9a

Wegen der Abhängigkeit der Kinderzulage von der Zahlung bzw. Festsetzung des Kindergelds ist darauf zu achten, dass das Kindergeld, soweit Zuordnungswahlrechte nach § 64 Abs. 2 EStG bestehen, demjenigen ausgezahlt bzw. gegenüber festgesetzt wird, dem die Kinderzulage zustehen soll. Das kann auch und gerade bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG nicht erfüllen, wichtig sein. Denn Abs. 2 hilft nur bei Zuordnungskonkurrenz (Rz. 17, 19).

 

Rz. 10

Erhalten mehrere Zulageberechtigte für ein und dasselbe Kind in einem Beitragsjahr (Vz) Kindergeld – dies ist wegen § 64 Abs. 1 EStG im Regelfall nur zeitlich nacheinander denkbar –, steht die Zulage demjenigen zu, dem "für den ersten Anspruchszeitraum" i. S. v. § 66 Abs. 2 EStG (gemeint ist: der früheste Monat) im Kj. Kindergeld ausgezahlt bzw. gegenüber dem Kindergeld festgesetzt worden ist (§ 85 Abs. 1 S. 4 EStG).[1]

Auch hier kommt es wiederum auf die tatsächliche Auszahlung bzw. Festsetzung, nicht auf das Bestehen des Rechtsanspruchs an. Wird von dem zunächst im Erstzeitraum Begünstigten das Kindergeld für diesen Zeitraum zurückgefordert, so ist dies für die Zulageberechtigung als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (Rz. 6) nachzuvollziehen. Möglicher Grund für die Rückforderung kann das Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs für den Erstzeitraum sein oder dass dieser einer anderen Person zugestanden hat. In gleicher Weise wirkt sich aus, wenn nachträglich einem anderen Kindergeldberechtigten Kindergeld für einen früheren Zeitraum ausgezahlt bzw. festgesetzt wird.

 

Rz. 11

Kommt es ausnahmsweise entgegen § 64 Abs. 1 EStG dazu, dass für gleiche Zeiträume Kindergeld für dasselbe Kind an mehrere Personen gezahlt worden ist und von dem nichtberechtigten Zahlungsempfänger nicht zurückgefordert wird, so kommt es wegen der Abhängigkeit von der Zahlung des Kindergelds auch zu einer doppelten Berechtigung bei der Kinderzulage, sofern nicht § 85 Abs. 1 S. 4 EStG eingreift, also z. B. die Kindergeld-Doppelzahlung bereits für den Januar des Beitragsjahrs erfolgt ist oder unterjährig im gleichen Monat begonnen hat. Unter dem geänderten Recht ab 2018 dürften Fälle, in denen für den gleichen Zeitraum gegenüber mehreren Personen rechtswidrig eine Festsetzung von Kindergeld erfolgt und diese Festsetzungen nicht korrigiert werden können, seltene Ausnahmen sein.

 

Rz. 12

Sind bei den Eltern – wie im Fall Alleinerziehender – die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht erfüllt, erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird bzw. gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wird. Wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 EStG einem Großelternteil ausgezahlt bzw. gegenüber diesem festgesetzt, so steht diesem auch die Kinderzulage zu.[2] Wird einem Kind für sich selbst das Kindergeld ausgezahlt bzw. diesem gegenüber festgesetzt, steht ihm selbst die Kinderzulage zu (Rz. 4).

[1] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 58f., BStBl I 2023, 1726.

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