(1)[1] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

 

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

 

(4) (weggefallen)

[1] Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 28.05.2022.
[3] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[4] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 49a Satz 7. Aufgehoben durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019. Anzuwenden vom 01.01.2018 bis 17.07.2019.

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