Rz. 92

Nach Ablauf des 5-jährigen Begünstigungszeitraums bemisst sich die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer (§ 7a Abs. 9 EStG). Ist der Stpfl. im Begünstigungszeitraum von der degressiven AfA zur linearen AfA übergegangen, musste er nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die (lineare) AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer neu bestimmen. Die Restnutzungsdauer ist nach Ablauf des Begünstigungszeitraums neu zu schätzen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn für die weitere Bemessung der AfA die, um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt wird. Wurde z. B. für ein Wirtschaftsgut bei Anschaffung eine Nutzungsdauer von 12 Jahren angenommen, kann nach Ablauf des 5-jährigen Begünstigungszeitraums die AfA nach einer Restnutzungsdauer von 7 Jahren berechnet werden.

 

Rz. 93

Behält der Stpfl. auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die degressive AfA bei, beträgt der weitere AfA-Satz das 2,5-Fache des sich nach der Restnutzungsdauer ergebenden linearen AfA-Satzes, maximal 25 %. Hat ein Wirtschaftsgut nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eine Restnutzungsdauer von 10 Jahren, so beträgt die degressive AfA (10 × 2,5) 25 % des Restwerts. Bei einer geringeren Nutzungsdauer von z. B. 8 Jahren beträgt die lineare AfA 12,5 %. Da das 2,5-Fache der linearen AfA 25 % übersteigt, wird die degressive Abschreibung auf 25 % begrenzt. Weist das Wirtschaftsgut hingegen eine Restnutzungsdauer von mehr als 10 Jahren aus, beträgt die degressive AfA entsprechend weniger als 25 % des Restwerts (bei einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren z. B. 12,5 % = 5 % × 2,5).

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