Rz. 63

Die im Jahr der Investition vorzunehmende Herabsetzung der Investitionskosten um bis zu 40 % bzw. 50 % verringert die AfA-Bemessungsgrundlage. Die Herabsetzung ist auch bei sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern i. S. v. § 6 Abs. 2 EStG und bei der Bildung eines jahresbezogenen Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG[1] entsprechend zu berücksichtigen. Sinken durch den gewinnmindernden Abzug die maßgeblichen Anschaffungskosten unter 800 EUR, ist ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG zulässig. Hierdurch können bei entsprechender Gestaltung erhebliche Steuerstundungseffekte erzielt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Auswirkungen des Investitionsabzugsbetrags auf Wertgrenze beim GWG

G erwirbt in 04 einen Bürostuhl für 1.000 EUR (netto).

Lösung:

Die Anschaffungskosten für den Bürostuhl können entweder in den jahresbezogenen Sammelposten für 04 eingestellt werden, da sie 250 EUR übersteigen, oder sie werden über die AfA abgeschrieben (R 6.13 EStR 2012). Allerdings kann dies über einen in den Vorjahren 01-03 gebildeten Investitionsabzugsbetrag vermieden werden. In 04 sind die Anschaffungskosten des Bürostuhls dann um mindestens 200 EUR zu mindern, damit eine Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG möglich ist. Bei Inanspruchnahme der höchstzulässigen Kürzung (40 %) betragen die gekürzten Anschaffungskosten: 1000 ./. 400 = 600 EUR. Der Gewinn von G erhöht sich dann in 04um400 EUR durch Auflösung des Investitionsabzugsbetrags und reduziert sich um 400 EUR durch Kürzung der Anschaffungskosten. Außerdem ist ein Sofortabzug hinsichtlich der verbleibenden AK i. H. v. 600 EUR als geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG) möglich. Dieser mindert den Gewinn für 04um 600 EUR.

 
Wichtig

Mit dem Entwurf des "Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)" ist geplant, die Höchstbeträge für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR und die Obergrenze für Sammelposten auf 5.000 EUR anzuheben. Für den Sammelposten soll die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre gesenkt werden. Die Regelungen sollen für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden.[3]

Rz. 64 einstweilen frei

[1] Verteilung der Anschaffungskosten eines Jahres über 5 Jahre bei Anschaffungskosten von mehr als 250bis 1.000 EUR.
[2] Pitzke, NWB 2007, 2829; nach Wendt, FR 2008, 603f. könnte sich sogar in Summe ggf. die Möglichkeit einer Abschreibung von insgesamt 120 % ergeben, dies ist im Ergebnis allerdings fraglich.
[3] BT-Drs. 20/8628, 121.

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