Rz. 22b

§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG sieht ausdrücklich vor, dass der Stpfl. die Abzugsbeträge einschließlich der nach § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermitteln muss. Die Datenübermittlung ist somit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags.

Die Datenübertragung erfolgt bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der sog. E-Bilanz (§ 5b EStG), bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit der Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV)[1] Bei Inanspruchnahme, Hinzurechnung oder Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie entsprechenden Änderungen nach der erstmaligen Übermittlung eines Datensatzes ist jeweils ein neuer Datensatz mittels E-Bilanz oder Anlage EÜR zu versenden. Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen müssen die Daten in der KSt-Erklärung (Anlage GK) und nicht im E-Bilanz-Datensatz übermitteln.[2]

 

Rz. 22c

Die Finanzbehörden können im Rahmen einer Ermessensentscheidung einem Härtefallantrag des Stpfl. entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen dem Stpfl. unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stpfl. nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand möglich wäre, die für die elektronische Übermittlung notwendigen Möglichkeiten zu schaffen oder er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Dann müssen sich Geltendmachung, Hinzurechnung und Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen aus den der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen, d. h. der steuerlichen Gewinnermittlung bzw. dem amtlichen Vordruck der Anlage EÜR, ergeben. Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die erforderlichen Angaben immer auf den amtlichen Vordrucken der KSt-Erklärung zu übermitteln.[3]

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