Rz. 26

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden (§ 52 Abs. 16 EStG), hat der Gesetzgeber die Investitionsabsicht als Tatbestandsvoraussetzung durch StÄndG 2015 v. 2.11.2015[1] – neben dem Erfordernis der Funktionsbezeichnung – aus § 7g Abs. 1 EStG entfernt (Rz. 7). § 7g Abs. 1 EStG enthält beide Voraussetzungen aufgrund der Neuformulierung des Satzes 2 nicht mehr. Der Gesetzgeber bezweckt damit eine Vereinfachung der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags.[2] Es genügt nunmehr, den Abzugsbetrag in der Steuererklärung ohne weitere Erläuterung anzusetzen.[3]

 

Rz. 26a

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist damit für nach dem 31.1.2015 endende Wirtschaftsjahre nicht mehr auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut bezogen. Vielmehr ist nur erforderlich, dass der Stpfl. überhaupt investiert. Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht nach § 7g Abs. 3 S. 1 EStG rückgängig zu machen, wenn der Stpfl. andere begünstigte Wirtschaftsgüter im dreijährigen Investitionszeitraum erwirbt.[4] Der Stpfl. ist nicht an die ursprünglich geplante Investition gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Bildung des Investitionsabzugsbetrags ab dem Wirtschaftsjahr 2016

Gewerbetreibender X nimmt im Wirtschaftsjahr 2020 einen Abzugsbetrag i. H. v. 50.000 EUR in Anspruch. Am 30.6.2022 erwirbt er einen zum Betriebsvermögen gehörenden Lkwfür 80.000 EUR. X rechnet daher im Wirtschaftsjahr 2022 seinem Gewinn 32.000 EUR (40 %) nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzu und kürzt diesen gleichzeitig nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG um 32.000 EUR (Abs. 2 ist für ab 2016 endende Wirtschaftsjahre als Wahlrecht ausgestaltet). Veräußert X im Wirtschaftsjahr 2023 den Lkw verletzt er das Verbleibenserfordernis nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG.Eine vorzeitige Rückgängigmachung ist nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG nicht vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob X im verbleibenden Investitionszeitraum eine begünstigte Investition vornimmt. X muss jedoch die im Wirtschaftsjahr 2022 für den Lkwnach § 7g Abs. 2 EStG vorgenommene Hinzurechnung und die Kürzung rückgängig machen (§ 7g Abs. 4 S. 1 EStG). Dieser Vorgang bleibt im Ergebnis erfolgsneutral. Der im Wirtschaftsjahr 2020 geltend gemachte Abzugsbetrag kann bis zum Ende des Investitionszeitraums fortgeführt werden. X kann die spätere Auflösung dadurch abwenden, dass er bei erworbenen Wirtschaftsgütern eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG von 50.000 EUR vornimmt.

Rz. 27–29a einstweilen frei

[1] BGBl I 2015, 1834; BStBl I 2015, 846.
[2] BT-Drs. 18/4902, 48.
[4] BT-Drs. 18/4902, 50.

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