Rz. 19

Die Sonderabschreibung beträgt 50 % der Anschaffungskosten. Die Inanspruchnahme eines geringeren Abschreibungssatzes ist nicht vorgesehen. Die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. Auch die Inanspruchnahme einer AfaA nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG ist neben § 7c EStG möglich, da diese eine AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist.

 

Rz. 20

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten der Elektronutzfahrzeuge und der elektrisch betriebenen Lastenfahrräder. Eine betragsmäßige Begrenzung sieht das Gesetz nicht vor. Nachträgliche Preisnachlässe verringern die Bemessungsgrundlage. Auch der Erhalt von Anschaffungszuschüssen wie z. B. ein Umweltbonus ist zu berücksichtigen. Noch im Anschaffungsjahr angefallene nachträgliche Anschaffungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 21

Die Abschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Eine spätere Nachholung ist ausgeschlossen. Anders als bei anderen Sonderabschreibungen besteht auch kein Verteilungswahlrecht.

 

Rz. 22

Die Abschreibung nach § 7c EStG ist eine Ganzjahres-Abschreibung. Damit kann die Abschreibung in voller Höhe in Anspruch genommen werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung. Selbst für den Fall, dass das Fahrzeug noch im Jahr der Anschaffung veräußert wird, kann der volle Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden.

 

Rz. 23

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen hat während des Begünstigungszeitraums grundsätzlich keine Auswirkung auf die daneben vorzunehmende lineare AfA (§ 7a Abs. 4 EStG). Das bedeutet, dass die lineare AfA abgesetzt werden muss.

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist dagegen ausgeschlossen.

 

Rz. 24

Die Abschreibung in den Folgejahren der Anschaffung richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwertabschreibung). Danach ist der Restwert ab dem Jahr nach der Anschaffung auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.

 

Rz. 25

Der Stpfl. muss zivilrecht- bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts sein. Im Falle des Leasing ist auf die Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO abzustellen.

 

Rz. 26

Anders als § 7g EStG enthält § 7c EStG keine zeitliche Vorgabe für das Verbleiben des begünstigten Wirtschaftsguts im Betriebsvermögen. Die Vorschrift sieht auch keine Rückgängigmachung bei z. B. einem Verkauf noch im Anschaffungsjahr vor.

 

Rz. 27

Auch sieht § 7c EStG keine Einschränkungen hinsichtlich des Standorts vor. Das begünstigte Wirtschaftsgut kann somit im In- oder Ausland betrieben werden.[1]

 

Rz. 28

Eine Begrenzung sieht § 7c EStG nicht vor. Somit ist die Inanspruchnahme sowohl betragsmäßig als auch hinsichtlich der Anzahl der Wirtschaftsgüter in unbegrenztem Umfang möglich.

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