Rz. 291

Abzusetzen als AfA sind die gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Gleichmäßige Verteilung auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung bedeutet eine genaue zeitgerechte Verteilung auf die Jahre der Nutzung bzw. Verwendung. Eine ständige Nutzung während dieser Zeit ist nicht erforderlich. Auch der tatsächliche Wertverzehr hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsguts ist nicht maßgeblich. Der jährliche AfA-Betrag ermittelt sich durch Teilung der Bemessungsgrundlage durch die Zahl der Jahre des Bemessungszeitraums bzw. durch Teilung des Restwerts durch die Jahre der Restnutzungsdauer.

 

Rz. 292

In der Praxis üblich ist die Anwendung eines gleich bleibenden Prozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage. Möglich, aber in der Praxis wenig gebräuchlich, wäre es auch, steigende Prozentsätze auf den jeweiligen Buchwert anzuwenden unter der Voraussetzung, dass sie ebenfalls jährlich zu gleich hohen Absetzungen führen.[1] Abgesetzt werden können während der gesamten Nutzungsdauer die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 162.

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