Rz. 1

Absetzungen für Abnutzung (AfA) verteilen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden, auf deren voraussichtliche Nutzungsdauer. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können damit nicht im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden. Sie sind vielmehr in einem bestimmten Zeitabschnitt mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich bei deren Verteilung auf die Gesamtdauer der Nutzung ergibt.

 

Rz. 1a

Der Abzug der AfA als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist zum einen Ausdruck des für die Ermittlung der steuerrelevanten Einkünfte maßgeblichen objektiven Nettoprinzips.[1] Zum anderen stellt die AfA auch ein Instrument zur Ermittlung des periodengerechten Gewinns dar. Sie ist damit Ausdruck des Grundsatzes der periodischen Einkommensbesteuerung.[2] Sowohl bei dem objektiven Nettoprinzip als auch bei dem Grundsatz der periodischen Einkommensbesteuerung handelt es sich um Ausprägungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Von daher ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Verteilungsgebot unbedenklich.[3]

 

Rz. 1b

Allgemein geltende AfA-Regelungen stellen grundsätzlich keine unzulässigen Beihilfen i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.[4]

 

Rz. 2

§ 7 EStG schreibt keine bestimmte AfA-Methode vor. Zulässig sind gleichrangig nebeneinander AfA mit gleichen Beträgen (lineare AfA) und AfA mit nach einem bestimmten System fallenden Beträgen (degressive AfA). Im Rahmen der linearen AfA ist zu differenzieren zwischen der Zeit-AfA mit Absetzungen in gleichen Jahresbeträgen und der Leistungs-AfA mit Absetzungen nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts. Daneben sind zugelassen Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) und bei Bodenschätzen Absetzungen für Substanzverringerung (AfS).

 

Rz. 3

§ 7 EStG knüpft an die Verwendung von Wirtschaftsgütern zur Erzielung von steuerbaren Einkünften an. Erfasst werden nur abnutzbare Wirtschaftsgüter. Hierbei kann es sich um bewegliche, unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter handeln. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind z. B. der Grund und Boden oder Beteiligungen. Auch muss der Stpfl. die entsprechenden Wirtschaftsgüter erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verwenden oder nutzen. Hieran fehlt es typischerweise bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. Weitere Voraussetzung für die Anwendung von § 7 EStG ist das Vorliegen von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

 

Rz. 4

Als Gewinnermittlungsvorschrift gilt § 7 EStG im Bereich der Gewinneinkünfte, wobei die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu beachten sind. Über § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG ist § 7 EStG grundsätzlich auch bei den Überschusseinkünften anzuwenden. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG durchbricht insoweit das in § 11 Abs. 2 EStG geregelte Abflussprinzip. Geltung hat § 7 EStG auch im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[5] Nicht anwendbar ist § 7 EStG im Rahmen von § 33 EStG.[6]

Rz. 5 und 6 einstweilen frei

 

Rz. 7

Im Rahmen von § 7 EStG gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Anwendung. Eine unterschiedliche Anwendung der Vorschrift im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten ist ausgeschlossen.[7] Damit kommt z. B. eine unterschiedliche Auslegung einzelner Merkmale von § 7 EStG für Bereiche des Betriebsvermögens einerseits und des Privatvermögens andererseits grundsätzlich nicht in Betracht. Sie bedarf der Rechtfertigung durch unabweisbare Gründe, die sich aus der Systematik des Gesetzes und aus besonderen Zwecken der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften ergeben müssen. Solche Gründe liegen im Regelfall nicht vor.

 

Rz. 8

§ 7 EStG ist bei sämtlichen für die deutsche Besteuerung maßgeblichen Einkünfteermittlungen anzuwenden. Lediglich die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist beschränkt auf Gebäude in EU- und EWR-Staaten.

 

Rz. 9

Bei Vornahme der AfA ist zwischen der AfA-Bemessungsgrundlage, dem AfA-Volumen und dem AfA-Betrag zu unterscheiden. Die AfA-Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und der AfA-Betrag aus dem auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzuwendenden AfA-Satz, der sich wiederum nach der AfA-Methode bestimmt. Bei dem AfA-Volumen handelt es sich um den Restwert, der nach Vornahme der AfA in den jeweiligen einzelnen Perioden verbleibt.

 

Rz. 10

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Stpfl. zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Rz. 245ff.). Die AfA bemisst sic...

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