Rz. 127

Ein Vermächtnisnießbrauch liegt vor, wenn durch einen Erben aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers ein Nießbrauch an einem Wirtschaftsgut des Nachlasses zugunsten einer dritten Person bestellt wird. Der Nachlass geht insgesamt auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Dritte hat gegen den Erben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs.[1] Auch nach Bestellung des Nießbrauchs bleibt der Erbe Eigentümer des belasteten Wirtschaftsguts. Bei dem Nießbrauch handelt es sich um einen unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch.[2]

 

Rz. 128

Der Erbe kann keine AfA vornehmen, da er das mit dem Nießbrauchsrecht belastete Wirtschaftsgut nicht zum Zweck der Erzielung von Einkünften nutzt.[3]

 

Rz. 129

Auch der Vermächtnisnießbraucher ist, selbst wenn er das belastete Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften nutzt, nicht zur Vornahme von AfA berechtigt.[4] Als unentgeltlicher Zuwendungsnießbraucher hat er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts nicht getragen. Sie sind ihm auch nicht als Rechtsnachfolger zuzurechnen. AfA geltend machen kann der Vermächtnisnießbraucher allerdings hinsichtlich der von ihm getragenen eigenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf das belastete Wirtschaftsgut.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge