Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA-Befugnis des Vermächtnisnehmers bei Aufwendung eigener Herstellungskosten

 

Leitsatz (NV)

Einem Vermächtnisnehmer steht AfA nur zu, soweit er selbst Herstellungskosten aufgewandt hat. Die AfA des Erblassers kann er nicht fortführen (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. September 1993 IX R 156/88, BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319).

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seiner Eltern. Nach dem Tod seines Vaters stand der Mutter des Klägers auf Lebenszeit der Nießbrauch u. a. an dem zum Nachlaß des Vaters gehörenden Grundbesitz zu. Der Nießbrauch wurde zwar nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Mutter des Klägers übte aber mit dessen Einverständnis die Stellung einer Nießbrauchsberechtigten in vollem Umfang aus.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) rechnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundbesitz für die Streitjahre (1976 und 1977) der Mutter des Klägers zu, versagte aber den Abzug von Absetzungen für Abnutzung (AfA). Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 92 abgedruckten Vorentscheidung der Klage statt. Der Mutter des Klägers hätten die AfA zugestanden. Sie sei zwar weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundbesitzes gewesen. Entscheidend sei aber, daß sie den Grundbesitz zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet habe.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 11 d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Vorentscheidung verletzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 EStG. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Mutter des Klägers habe die geltend gemachten AfA in vollem Umfang beanspruchen können.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1993 IX R 156/88 (BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319) entschieden hat, ist ein Vermächtnisnießbraucher nicht berechtigt, die zuvor dem Erblasser als Eigentümer zustehenden AfA für vermietete Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fortzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Mutter des Klägers standen als Vermächtnisnehmerin keine weitergehenden Rechte zu.

2. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat -- von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Recht -- nicht geprüft, ob die Mutter des Klägers selbst -- ggf. nachträgliche -- Herstellungskosten für die Gebäude aufgewandt hat und ihr daher insoweit AfA zustanden. Wer den Tatbestand der Vermietung nach § 21 Abs. 1 EStG erfüllt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut getragen hat, kann AfA auch dann beanspruchen, wenn er nicht bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (Senatsurteil vom 24. April 1990 IX R 9/86, BFHE 160, 522, BStBl II 1990, 888 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420600

BFH/NV 1996, 22

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