Rz. 115

Wird bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Wirtschaftsgut zugunsten des bisherigen Eigentümers bestellt, liegt ein Vorbehaltsnießbrauch vor. Der bisherige Eigentümer überträgt ein mit einem Nießbrauchsrecht belastetes Wirtschaftsgut.[1] Da die Übertragung des Wirtschaftsguts keine Gegenleistung für die Bestellung des Nießbrauchs darstellt, ist der Vorbehaltsnießbrauch grundsätzlich ein unentgeltlicher Nießbrauch. Erhält der bisherige Eigentümer für die Bestellung des Nießbrauchs ein Entgelt, liegt ein entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch vor.[2]

 

Rz. 116

Der Schenker im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung kann einem Vorbehaltsnießbraucher gleichzustellen sein. Voraussetzung ist, dass der Schenker dem Beschenkten Geld zum Erwerb eines im Voraus genau bestimmten Grundstücks schenkt, an dem aufgrund vorheriger Absprache zwischen den Beteiligten dem Schenker ein Nießbrauchsrecht bestellt wird.[3] Erfolgt die Schenkung des Geldes dagegen nur zum Erwerb eines von dem Beschenkten zu bestimmenden Grundstücks, gelten bei abredegemäßer Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers die Grundsätze zum Vorbehaltsnießbrauch – es liegt ein Zuwendungsnießbrauch vor – nicht.[4] Ebenfalls kein Vorbehalts-, sondern ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks entweder ein Nießbrauch an einem anderen als dem übertragenen Grundstück oder nicht zugunsten des übertragenden Eigentümers, sondern zugunsten eines Dritten, z. B. zugunsten des Ehegatten des übertragenden Eigentümers, eingeräumt wird.[5] Als Vorbehaltsnießbraucher gilt auch der Erbe, der die Erbschaft gegen Einräumung eines Nießbrauchs an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück ausschlägt.[6] Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, den Rahmen bildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).[7] In Betracht kommt dies, wenn der Eigentümer die Ersatzimmobilie nur aus dem Veräußerungserlös anschaffen oder herstellen kann, sofern sich der Nießbrauch im Zeitraum zwischen der Veräußerung der Altimmobilie und der Anschaffung der Ersatzimmobilie ununterbrochen auf den Veräußerungserlös erstreckt. Bemessungsgrundlage für die AfA des Vorbehaltsnießbrauchers sind die vom ihm getragenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Ersatzimmobilie.

Rz. 117 einstweilen frei

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