Rz. 20

Eingefügt in das EStG wurde § 7 EStG durch G. v. 16.10.1934.[1] Seit dem EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.10.2009[2] wurde § 7 EStG mehrfach geändert.

  • G. v. 8.4.2010[3]: § 7 Abs. 5 S. 1 EStG wurde geändert. Die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG findet Anwendung auf alle Gebäude, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen anzuwenden ist. Auf Antrag gilt § 7 Abs. 5 S. 1 EStG auch für Vz vor 2010, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Damit wurde das Urteil des EuGH v. 15.10.2009[4] umgesetzt und einem Vertragsverletzungsverfahren[5] begegnet.
  • G. v. 8.12.2010[6]: § 7 Abs. 1 S. 5 EStG wurde neu gefasst. Nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG mindert sich bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. Geltung hat § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erstmals für Einlagen, die nach dem 31.12.2010 vorgenommen werden. Hintergrund sind die Entscheidungen des BFH v. 18.8.2009[7] und v. 28.10.2009.[8]
  • G. v. 5.4.2011[9]: § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG wurde inhaltlich bestätigt. Durch die wortgleiche Wiederholung sollen Bedenken hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit bezüglich der durch G. v. 29.12.2003[10] im Rahmen von § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG vorgenommenen Änderungen beseitigt werden.
  • G. v. 29.6.2020[11]: § 7 Abs. 2 EStG wurde mit Wirkung v. Vz 2020 neu gefasst. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, der Stpfl. statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen die AfA in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
  • G. v. 19.6.2022[12]: § 7 Abs. 2 S. 1 EStG wurde mit Wirkung v. Vz 2022 geändert. Der zeitliche Anwendungsbereich ist um ein Jahr verlängert worden. Der Stpfl. kann nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen die AfA auch in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
  • G. v. 16.12.2022[13]: § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG wurde mit Wirkung v. Vz 2023 neu gefasst. Nach dem 31.12.2022 fertig gestellte Gebäude, bei denen es sich nicht um Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG handelt, sind nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG jährlich mit 3 % abzuschreiben. Für entsprechende Gebäude, die vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 bzw. vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind, gilt nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b bzw. c EStG ein AfA-Satz von 2 bzw. 2,5 %.
 

Rz. 21

Es gilt die EStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 10.5.2000.[14] Geändert wurde seitdem § 11d EStDV durch VO v. 17.11.2010.[15] Die Änderung war redaktioneller Natur. Keine Änderungen erfolgten hinsichtlich §§ 9a und 11c EStDV.

[1] RGBl I 1934, 1005.
[2] BGBl I 2009, 3366, ber. BGBl I 2009, 3862.
[3] BGBl I 2010, 386.
[5] ABl. EU 2009 Nr. C 233, 4.
[6] BGBl I 2010, 1768.
[9] BGBl I 2011, 554.
[10] BGBl I 2003, 3076; BGBl I 2004, 69.
[11] BGBl I 2020, 1818.
[12] BGBl I 2022, 911.
[13] BGBl I 2022, 2294.
[14] BGBl I 2000, 717.
[15] BGBl I 2010, 1544.

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