Rz. 518

Bemessungsgrundlage für AfS sind die für den Bodenschatz oder das Nutzungsrecht aufgewandten Anschaffungskosten. Maßgebend sind die tatsächlichen Anschaffungskosten, wozu auch fiktive Anschaffungskosten – z. B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG – gehören. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfS kommen im Bereich der Bodenschätze grundsätzlich nicht in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge