Rz. 358

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist nur zulässig, sofern der Stpfl. nach § 7 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 7a Abs. 8 EStG bestimmten Aufzeichnungspflichten nachgekommen ist. Insoweit werden dieselben Anforderungen gestellt wie bei erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen. Die entsprechenden Wirtschaftsgüter sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzung enthält. Aufzustellen ist das Verzeichnis spätestens im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der degressiven AfA.[1] Ergeben sich die erforderlichen Angaben aus der Buchführung, ist nach § 7a Abs. 8 S. 2 EStG eine gesonderte Aufzeichnung entbehrlich. Die Erfüllung der genannten Aufzeichnungspflichten ist Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG.[2]

[2] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 434.

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