13.1 Allgemeines

 

Rz. 347

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG kann der Stpfl. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, zwischen der linearen AfA und der degressiven AfA wählen (Rz. 20). Die degressive AfA ist in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 S. 2 EStG nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert bzw. Restwert vorzunehmen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 S. 4 EStG und § 7a Abs. 8 EStG gelten nach § 7 Abs. 2 S. 3 EStG entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, sind nach § 7 Abs. 2 S. 4 EStG AfaA nicht zulässig. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine degressive AfA nicht mehr gewährt.

 

Rz. 348

Die degressive AfA bildet den voraussichtlichen Wertverzehr eines Wirtschaftsguts vielfach sachgerechter ab als die lineare AfA.[1] Geltung hat dies insb. für Wirtschaftsgüter, die – z. B. aufgrund sich verändernder technischer Rahmenbedingungen – schnell veralten. Des Weiteren führt die degressive AfA regelmäßig zu einer gleichmäßigeren Verteilung des mit der Nutzung des Wirtschaftsguts verbundenen Gesamtaufwands aus sinkenden Absetzungen und steigenden Erhaltungsaufwendungen.[2] Letztlich wird durch die degressive AfA das eingesetzte Kapital auch schneller freigesetzt und damit ein höheres Maß an Liquidität geschaffen.[3]

 

Rz. 349

Zugelassen von § 7 Abs. 2 EStG ist nur die geometrisch-degressive AfA-Methode. Andere degressive AfA-Methoden sind ausgeschlossen.

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 253.
[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 253.
[3] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 411.

13.2 Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG)

 

Rz. 350

Die degressive AfA ist nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässig, wenn diese nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind. Auf den Verlauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach § 9a EStDV ist für das Jahr der Anschaffung maßgeblich das Jahr der Lieferung und für das Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung. Bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann es sich auch um gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter handeln.[1] Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ausgeschlossen, soweit es sich bei ihnen nicht um Betriebsvorrichtungen und damit um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die den beweglichen Wirtschaftsgütern nicht zugehörigen immateriellen Wirtschaftsgüter.[2] Keine Anwendung findet § 7 Abs. 2 EStG auch auf Nutzungsrechte an beweglichen Wirtschaftsgütern.[3] Insoweit liegen Wirtschaftsgüter besonderer Art vor, die weder zu den beweglichen noch zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören.

 

Rz. 351

§ 7 Abs. 2 EStG gilt – die Vorschrift spricht nur von Anlagevermögen – nur bei den Gewinneinkünften.[4] Die Art der Gewinnermittlung ist gleichgültig. Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten findet § 7 Abs. 2 EStG keine Anwendung. Daran ändert auch der uneingeschränkte Bezug von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG auf § 7 EStG im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1 EStG nichts. Folge ist, dass ein im Betriebsvermögen degressiv abgeschriebenes Wirtschaftsgut beim Übergang ins Privatvermögen, sofern es hier der Einkünfteerzielung dient, linear abgeschrieben werden muss.

 

Rz. 352

Der Stpfl. kann bei Beginn der AfA bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsgut zwischen der linearen und der degressiven AfA wählen, wobei sich im Schnittpunkt der Absetzungsverläufe ein Übergang zur linearen AfA empfiehlt. Er kann z. B. bei gleichzeitig angeschafften Wirtschaftsgütern das eine linear und das andere degressiv abschreiben. § 7 Abs. 2 EStG ist aber nur anwendbar, wenn zugleich die grundlegenden Voraussetzungen für eine lineare AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG erfüllt sind. Es muss sich insbesondere um abnutzbare Wirtschaftsgüter mit erfahrungsgemäß mehr als einjähriger Verwendung oder Nutzung zur Einkunftserzielung handeln. In der Ausübung der Wahl ist der Stpfl. frei. Durch die Wahl der degressiven AfA wird eine Teilwertabschreibung nicht ausgeschlossen. Auch eine vorgenommene Teilwertabschreibung steht der weiteren Fortführung der degressiven AfA nicht entgegen.

 

Rz. 353

Ausgeschlossen ist die degressive AfA nach § 7a Abs. 4 EStG bei solchen Wirtschaftsgütern, auf die Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn in der Vorschrift über die jeweilige Sonderabschreibung etwas anderes, wie z. B. bei § 7g Abs. 5 EStG, geregelt ist. Bei einem rückwirkenden Wegfall von Sonderabschreibungen lebt das Wahlrecht zwischen degressiver und linearer AfA wieder auf.[5] Des Weiteren hat der...

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