Rz. 28

Bildung und Auflösung der Rücklage müssen sich in der Buchführung verfolgen lassen. Die Vorschrift greift fast wortgleich entsprechende Regelungen in § 6d Abs. 3 Nr. 4 a. F. und § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 5 EStG auf. Eine eigenständige Bedeutung hatte die Vorschrift insofern, als es für die Verfolgbarkeit in der Buchführung nicht Voraussetzung war, dass diese den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprach (vgl. § 6b EStG Rz. 99) oder die Bilanz zeitnah erstellt wurde.[1] Welche Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit gerichtet werden, entscheidet der Zweck des Buchnachweises.[2] Nach § 6d Abs. 3 EStG soll einmal dokumentiert werden, ob von dem Wahlrecht zugunsten der Bildung einer Rücklage Gebrauch gemacht wurde. Daneben soll die Vorschrift die eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit durch die Finanzverwaltung ermöglichen, ob die Rücklage zu Recht in Anspruch genommen wurde und wie sie sich fortentwickelt hat. Dazu ist das Wirtschaftsgut, dessen Wert umgerechnet wurde, und der sich danach ergebende Gewinn ebenso aufzuführen wie die spätere Auflösung. Eine bilanzielle Zusammenfassung gleichartiger Posten ist zulässig.[3] Die Angaben müssen sich ohne Zuhilfenahme zusätzlicher Unterlagen (etwa einzelner loser Blätter, die während der Außenprüfung plötzlich "gefunden" werden) aus dem Buchführungswerk ergeben. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Rücklagenbildung unzulässig und ggf. nachträglich zu versagen.

[1] Niedersächsisches FG v. 27.10.1994, II 484/88, EFG 1995, 797.
[3] Glanegger, in Schmidt, EStG, 2004, § 6d EStG Rz. 35.

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