Leitsatz (amtlich)

1. Für den Buchnachweis, daß eine Lieferung im Großhandel vorliegt (§ 7 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Ziff. 2 und § 14 Abs. 3 und 4 UStDB), ist die Angabe des Gewerbezweigs bzw. Berufs des Abnehmers nicht erforderlich, wenn der Gegenstand seiner Art nach unter den gegebenen Verhältnissen nur für ein Unternehmen bestimmt sein kann.

2. Angaben über den Gegenstand der Lieferung, das Entgelt und die Anschrift des Abnehmers sind für den Buchnachweis unerläßlich.

 

Normenkette

UStG § 7 Abs. 3; UStDB § 57 Abs. 1 Ziff. 2, § 14 Abs. 3-4

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige betreibt seit Mai 1959 einen Handel mit Schlachtvieh. Soweit er nicht vermittelt, kauft er das Vieh beim Bauern auf und verbringt es zum Schlachthof. Dort wird es durch eine Viehagentur im Namen des Steuerpflichtigen verkauft. Von der Agentur erhielt der Steuerpflichtige im Jahr 1959 Abrechnungen, in denen nur der Name und vereinzelt auch der Wohnort des Käufers angegeben waren. Diese Angaben hatte der Steuerpflichtige in seine Bücher übernommen.

Bei einer Umsatzsteuernachschau vertrat der Prüfer die Auffassung, daß der Steuerpflichtige den Nachweis der Lieferungen im Großhandel nicht erbracht und deshalb die Großhandelsvergünstigung des § 7 Abs. 3 UStG zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Das Finanzamt schloß sich dieser Auffassung an und setzte dementsprechend die Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 4 % fest.

Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hielt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 UStDB nicht für gegeben.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Der Buchnachweis ist, wie der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit dem Reichsfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Großhandelsvergünstigung des § 7 Abs. 3 UStG. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist die Steuervergünstigung zu versagen, auch wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine der Voraussetzungen der Großhandelsvergünstigung des § 7 Abs. 3 UStG ist, daß der Unternehmer den Gegenstand im Großhandel geliefert haben muß. Diese Voraussetzung muß, wie das Finanzgericht zu Recht angenommen hat, eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 14 Abs. 3 UStDB). Nicht erforderlich ist, daß dieser Buchnachweis in jedem Fall in der Form des § 14 Abs. 4 Ziff. 4 UStDB erbracht wird (Urteil des Bundesfinanzhofs V 160/59 S vom 21. Dezember 1961, BStBl 1962 III S. 209, Slg. Bd. 74 S. 565).

Wie sich aus dem Nachschaubericht ergibt, hat der Steuerpflichtige mit Rindern, Kälbern, Bullen und Schweinen gehandelt. Soweit es dabei um den Verkauf von Großvieh zum Schlachten ging, kann nach dem Inhalt der Akten in Übereinstimmung mit dem Steuerpflichtigen angenommen werden, daß als Abnehmer nur Unternehmer in Betracht kamen. Es fragt sich deshalb, ob insoweit nicht auf den buchmäßigen Nachweis, daß im Großhandel geliefert wurde, verzichtet werden kann. Diese Frage ist nach dem Zweck des Buchnachweises, dem Finanzamt eine Nachprüfung der Voraussetzungen der Großhandelsvergünstigung zu ermöglichen und zu erleichtern, zu entscheiden. Hiernach bestehen keine Bedenken, daß in einem Fall, in dem der Gegenstand der Lieferung seiner Art nach und unter den gegebenen Verhältnissen nur für ein Unternehmen bestimmt sein kann, der Gewerbezweig bzw. der Beruf des Abnehmers nicht angegeben zu werden braucht. Aus dem Gewerbezweig bzw. Beruf des Abnehmers kann auf die Verwendung des Gegenstands in dessen Unternehmen geschlossen werden. Darauf kann aber verzichtet werden, wenn der Gegenstand für eine private Verwendung nicht in Betracht kommt.

Die leichte Nachprüfbarkeit setzt jedoch voraus, daß die Lieferung, für die die Großhandelsvergünstigung in Anspruch genommen wird, so eindeutig bestimmt ist, daß sie in tatsächlicher Hinsicht ohne Mühe überprüft werden kann. Dazu ist außer der Angabe des Gegenstands und des Entgelts auch die Angabe einer Anschrift des Abnehmers erforderlich, nach der dieser ohne vorherige weitere Ermittlung angeschrieben werden kann. Diese Anschrift muß der Buchführung -- sei es auch nur in Verbindung mit einer für diesen Zweck gefertigten Liste -- zu entnehmen sein. Es genügt nicht, daß aus den Angaben in den Büchern auf das Vorhandensein der sachlichen Voraussetzungen der Großhandelsvergünstigung geschlossen werden kann, sondern es muß auch geprüft werden können, ob die Angaben in den Büchern den Tatsachen entsprechen. Es kommt immer wieder vor, daß die Bücher und Belege unzutreffende Angaben (z. B. fingierte Abnehmer) enthalten. Ohne die Anschrift der Abnehmer wären diese Fälle nur schwer überprüfbar. Sind nur der Name und der Wohnort angegeben, so muß das Finanzamt in der Regel erst noch die nähere Adresse, zu der unter Umständen auch der Beruf gehört, ermitteln, bevor es in eine sachliche Prüfung eintreten kann. Das gilt nicht nur für städtische Verhältnisse wegen der großen Zahl der Einwohner, sondern auch für ländliche Verhältnisse wegen der immer wieder vorkommenden gleichen Namen. Es kann aber nicht der Sinn und Zweck des Buchnachweises sein, daß das Finanzamt darüber jedesmal erst noch Ermittlungen anstellen muß. Wegen Fehlens der Anschrift der Abnehmer kann daher beim Verkauf des Großviehs der Buchnachweis nicht als erbracht angesehen werden.

Beim Verkauf von Schweinen kann es immer wieder vorkommen, daß diese auch an Privatpersonen veräußert werden, die selbst schlachten. In diesen Fällen kommt dem Nachweis, daß die Schweine an einen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen verkauft wurden, eine besondere Bedeutung zu. Außer der Anschrift kann daher bei diesen Verkäufen auch auf die Angabe des Gewerbezweigs bzw. Berufs nicht verzichtet werden. Im vorliegenden Fall fehlte bei den Verkäufen der Schweine die Angabe der Anschrift in allen Fällen und die des Gewerbezweigs bzw. des Berufs zum Teil. Das Finanzgericht hat hiernach den Buchnachweis mit Recht nicht für gegeben erachtet.

Die nachträgliche Anbringung des Berufs kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie verspätet vorgenommen wurde. Durch den Buchnachweis soll der Steuerbehörde die Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen der Steuervergünstigung ermöglicht und erleichtert werden. Erforderliche Berichtigungen oder Ergänzungen müssen deshalb spätestens bei Beginn der Prüfung vorgenommen worden sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 291/59 U vom 3. Mai 1962, BStBl 1962 III S. 265, Slg. Bd. 74 S. 717). Nach dem Beginn der Nachschau konnte der Buchnachweis rechtswirksam nicht mehr nachgeholt werden.

Der Buchnachweis muß auch beim Steuerpflichtigen selbst erbracht sein. Es genügt nicht, daß die Voraussetzungen der Lieferung im Großhandel bei einer anderen Person, wie z. B. der Agentur, nachgewiesen werden kann. Der Steuerpflichtige hätte sich bei Aufnahme seines Geschäftsbetriebs unterrichten müssen, in welcher Weise der Buchnachweis zu erbringen ist.

Schließlich kann sich der Steuerpflichtige auch nicht darauf berufen, daß andere Steuerpflichtige den Nachweis ebenfalls in unzureichender Weise führen.

Die Rb. war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

Über einen Erlaß der Mehrsteuer aus Billigkeitsgründen kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden.

 

Fundstellen

BStBl III 1964, 323

BFHE 1964, 255

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