Rz. 11

Der Begriff "Forderungen" ist weit zu verstehen, er umfasst neben (bilanzierten) Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen) des Umlaufvermögens und des Anlagevermögens, wie Anzahlungen, auch Forderungen, die nicht in engem Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand stehen und daher nicht unter § 266 Abs. 2 B.II.1. HGB fallen (Forderungen aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, Miet- und Pacht- und Schadensersatzforderungen). Auch der Wert bestimmter Wertpapiere, bei denen der Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter im Vordergrund steht, wie etwa bei Anleihen und Obligationen, waren sind umzurechnen, ebenso die nicht gesondert erfassten Wechselforderungen. Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 2 B.II.2 u. 3. HGB), gehörten ebenfalls hierher. Zu Forderungen im Zusammenhang mit bilanzunwirksamen Geschäften, namentlich Devisentermingeschäften, s. u. Tz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge