Rz. 460

Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG ist, dass die Angaben nach § 6 Abs. 2 S. 4 EStG (Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage der Wirtschaftsgüter oder der Eröffnung des Betriebs, Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) aus einem besonderen, in der Buchführung geführten Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter oder aus einem Bestandsverzeichnis nach R 5.4 EStR 2012 ersichtlich sind.[1] Ein solcher buchmäßiger Nachweis erübrigt sich für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die USt, nicht mehr als 250 EUR betragen.[2]

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