Rz. 239

Eine innerbetriebliche Kostenrechnung gehört zu einem ordnungsgemäßen Rechnungswesen nach § 238 Abs. 1 HGB. Ziel einer solchen Kostenrechnung muss es für steuerliche Zwecke sein, die Vollkosten zu ermitteln sowie sie nach den in § 255 Abs. 2 HGB aufgeführten Aufwandskriterien zu erfassen und so zu verrechnen, dass sie sich wieder identifizieren lassen. Um die Herstellungskosten aufgrund der Kostenrechnung zu ermitteln, wird in der Praxis das Unternehmen in Kostenbereiche aufgeteilt, wie Material-, Fertigungs- und allgemeiner Bereich. Die einzelnen Kostenbereiche werden sodann in Kostenstellen untergliedert. Die Gemeinkosten werden nach einem zu wählenden Schlüssel auf die einzelnen Kostenstellen umgelegt.[1] Auf diese Weise lassen sich im Wege der Zuschlagskalkulation die Herstellungskosten ermitteln, indem den direkt zurechenbaren Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten die Gemeinkosten hinzugeschlagen werden.

 

Rz. 240

Bei Massenprodukten lassen sich die Herstellungskosten vereinfacht mithilfe des Divisionsverfahrens ermitteln, indem die gesamten Herstellungskosten einer Periode durch die Menge der während dieser Zeit hergestellten Erzeugnisse geteilt werden. Schließlich kann die Ermittlung noch weiter vereinfacht werden, indem von einer Betriebsabrechnung nach Kostenarten und Kostenstellen ganz abgesehen wird und stattdessen die Herstellungskosten der Bestände retrograd aufgrund der Verkaufspreise ermittelt werden. Dieses Verfahren ist vertretbar, wenn die Material- und Fertigungseinzelkosten nachkalkulierbar und die Gemeinkosten verhältnismäßig gering sind.

[1] Hierzu im Einzelnen Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 Rz. 243.

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