Rz. 33

Einkünfte aus gecharterten Handelsschiffen sind nur begünstigt, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete gecharterte Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden (§ 5a Abs. 2 S. 3 EStG). Gecharterte Seeschiffe sind solche, die kraft Chartervertrags betrieben werden.[1] Hierzu gehören Charterverträge aller Art wie Zeit-, Reise-, Slot- oder bare-boat-Charter (Rz. 36).[2] Ein Schiff ist ausgerüstet, wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft versehen ist und deshalb zu Transportleistungen im internationalen Verkehr eingesetzt werden kann.[3] Das Schiff muss nicht vom Unternehmen selbst ausgerüstet werden, ausreichend ist die Ausrüstung durch den Vercharterer.[4]

 

Rz. 34

Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 S. 3 EStG erforderlich, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach § 5a Abs. 2 S. 1 und 2 EStG im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt.[5] Auch für nicht im Inland registrierte Schiffe müssen sich aber der Ort der Geschäftsleitung und Ort der Bereederung im Inland befinden. Der gesetzlich zugelassene "Mangel" dieser Schiffe liegt ausschließlich in der nicht inländischen Registrierung.

 

Rz. 35

Bei einem Konsortium oder einem Pool wird bei der Bestimmung des Verhältnisses der Nettotonnage der im Inland registrierten eigenen oder gecharterten Schiffe zur Nettotonnage der im Ausland registrierten hinzugecharterten Schiffe nur die Nettotonnage der selbst eingebrachten Schiffe berücksichtigt. Soweit nur Teile eines Schiffs (z. B. Stellplätze oder Slots) hinzugechartert werden, ist nur der entsprechende Teil zu berücksichtigen.[6]

[1] Zu den verschiedenen Arten von Charterverträgen auch Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz, 67ff.; Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG Rz, 44.
[2] Rabe, Seehandelsrecht, § 510 Rz. 9; bejahend zur bare-boat-Charter Schindler, in Kirchhof/Seer, EStG, 2023, § 5a EStG Rz. 26; verneinend Tormöhlen, in Korn, EStG, § 5a EStG Rz. 29; BT-Drs. 13/10271, 8.
[4] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 5a EStG Rz. 38.
[5] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 66, 71; Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG Rz. 45.
[6] BMF v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-a/20/10001:003, Rz. 14, BStBl I 2023, 1486.

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