Rz. 43

Abs. 16 S. 1 enthält die Vorschrift zum Inkrafttreten der Anpassungen an das SEStEG[1], wonach in Fällen der Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und der Verstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 7 (jetzt S. 8) EStG der gemeine Wert anzusetzen ist. Dies gilt erstmals für nach dem 31.12.2005 endende Wirtschaftsjahre, also den Vz. 2006 (§ 4 EStG Rz. 396; § 6 EStG Rz. 434a).

 

Rz. 44

Abs. 16 S. 2–9 enthält eine umfangreiche Regelung zum Inkrafttreten der Neufassung des § 6 EStG sowie Regelungen über die zeitlich gestreckte Auflösung von Bilanzpositionen, die der Neuregelung nicht entsprechen:

 

Rz. 44a

Außerdem enthalten S. 7–9 die Regelung zum Inkrafttreten der Bewertung bei anschaffungsnahem Aufwand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; diese Regelung ist erstmals anwendbar auf Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen worden sind. Die Vorschrift bestimmt auch, was unter "Beginn der Baumaßnahme" zu verstehen ist (§ 6 EStG Rz. 312a).

 

Rz. 45

Abs. 16 S. 10 enthält die Übergangsregelung zur Bewertung von Finanzinstrumenten und zum Ausschluss der Berücksichtigung von künftigen Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung von Rückstellungen. Diese Regelungen sind grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen, also für dem Kj. entsprechende Wirtschaftsjahre für den Vz 2010, für vom Kj. abweichende Wirtschaftsjahre für Vz 2011. Wird das handelsrechtliche Wahlrecht auf vorzeitige Anwendung der Vorschriften des ­BilMOG[2] ausgeübt, sind die Vorschriften jeweils ein Jahr früher anzuwenden. Der Gewinn, der sich aus der erstmaligen Regelung für Finanzinstrumente ergibt, kann zur Hälfte in eine Rücklage eingestellt werden, die im nächsten Jahr gewinnerhöhend aufzulösen ist. Der Gewinn kann daher im Ergebnis auf zwei Wirtschaftsjahre verteilt werden.

 

Rz. 46

Nach S. 11 a. F. ist die Beschränkung der Regelung für die Bewertung der Privatnutzung auf Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen. Die Vorschrift ist daher für Wirtschaftsjahre, die dem Kj. entsprechen, erstmals für das Wirtschaftsjahr und den Vz 2006 anzuwenden, für vom Kj. abweichende Wirtschaftsjahre erstmals für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, und damit für den Vz 2007 (§ 6 EStG Rz. 393c).

S. 11 n. F. regelt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes v. 26.6. 2013[3] für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden ist, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden.

 

Rz. 47

S. 12, 13 enthalten die Anpassung an Verweisungen in der Vorschrift, wonach Nutzungen und Leistungen nicht zum Buchwert entnommen werden können (§ 6 EStG Rz. 404ff.).

 

Rz. 48

Nach S. 14 sind die Neufassung der Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die neu eingeführte Poolabschreibung erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden sind (§ 6 EStG Rz. 446a, 460a).

 

Rz. 49

S. 15 bestimmt, dass die Regelung des § 6 Abs. 6 S. 2 und 3 EStG über die Bewertung von verdeckten Einlagen von Wirtschaftsgütern für Einlagen gilt, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen worden sind.

[1] Gesetz v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782.
[2] Gesetz v. 25.5.2009, BGBl I 2009, 1102.
[3] BGBl I S. 1809.

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