Rz. 65

Der an den Vergütungsgläubiger zu erstattende Betrag ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Rz. 56). Hiervon macht § 50c Abs. 4 EStG für die Erstattung von Abzugsteuern auf Zins- und Lizenzgebühren nach § 50g EStG eine Ausnahme. Die Verzinsung wurde eingeführt, da Art. 1 Abs. 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG Rz. 6) eine Verzinsung vorsieht. Die Verzinsung war daher zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die RL erforderlich. Dagegen enthalten die Mutter-Tochter-Richtlinie für Erstattungen gem. § 43b EStG sowie die DBA keine Verzinsungspflicht; § 50c Abs. 4 EStG ist auf diese Fälle daher nicht anwendbar.

 

Rz. 66

§ 50c Abs. 4 EStG gilt nur für Erstattungen nach § 50c Abs. 3 EStG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erstattung nicht möglich, wenn eine Veranlagung erfolgt und in diesem Rahmen die Abzugsteuer auf die KSt oder ESt angerechnet werden kann (Rz. 55). Damit kann in Veranlagungsfällen auch keine Verzinsung nach § 50c Abs. 4 EStG erfolgen. Eine etwaige Verzinsung richtet sich vielmehr unmittelbar nach § 233a AO, sodass es einer besonderen Regelung nicht bedarf. Hierdurch ist die bisher in § 50d Abs. 1a S. 8 EStG enthaltene Bestimmung überflüssig geworden, dass keine Verzinsung nach dieser Vorschrift erfolgt, wenn die Abzugsteuer keine abgeltende Wirkung hat, also eine Veranlagung erfolgt, in deren Rahmen die Abzugsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnen ist.

[1]

 

Rz. 67

Für die Durchführung der Verzinsung verweist § 50c Abs. 4 S. 1 EStG auf §§ 238, 239 AO.[2] Der Zinssatz beträgt danach 0,5 % für jeden vollen Monat. Die Zinsen sind festzusetzen, wobei die Festsetzungsfrist 1 Jahr beträgt. Abweichend von § 239 Abs. 1 S. 2 AO enthält § 50c Abs. 4 S. 2 EStG eine eigenständige Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist. Die Festsetzungsfrist beginnt danach mit Ablauf des Kj., in dem der Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach § 129 AO berichtigt wird.

 

Rz. 68

Die Berechnung des Zinslaufs richtet sich nach § 50c Abs. 4 S. 3, 4 EStG. Der Zinslauf beginnt danach 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise (hierzu Rz. 46) dem BZSt vorliegen. Da das BZSt den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und damit der erforderlichen Unterlagen nach eigenem Ermessen bestimmt, kann der Beginn des Zinslaufs von der Einschätzung des BZSt abhängen. Da bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen der Erstattungsantrag entscheidungsreif ist, dürfte anzunehmen sein, dass das BZSt früher als 12 Monate nach diesem Tag über den Erstattungsantrag entscheidet. In der Praxis dürfte eine Verzinsung des Erstattungsbetrags daher nur selten vorkommen. Abweichend hiervon beginnt der Zinslauf frühestens mit dem Tag der Entrichtung der Steuer. Diese Regelung hat insbesondere Bedeutung in Haftungsfällen und bei Nachforderungen. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid durch Bekanntgabe nach § 124 AO wirksam wird.

 

Rz. 69

Für die Folgen einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Freistellungsbescheids für die Zinsberechnung verweist § 50c Abs. 4 S. 5 EStG auf § 233a Abs. 5 AO.[3]

Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Berechnung der Zinsen nach § 50c Abs. 4 EStG erfolgt sinngemäß.

[1] BR-Drs. 50/21, 58.
[2] Einzelheiten hierzu Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Kommentierung zu §§ 238, 239 AO.

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