Rz. 46

Nach § 50c Abs. 2 S. 6 EStG muss das BZSt innerhalb von 3 Monaten über den Freistellungsantrag entscheiden, entweder indem der Freistellungsbescheid erteilt oder abgelehnt wird. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem dem BZSt alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen. Es ist daher eine Obliegenheit des Vergütungsgläubigers, dem Antrag alle erforderlichen Nachweise beizufügen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Nachweis, dass der Ermäßigungsanspruch nach § 43b EStG, § 50g EStG oder DBA besteht. Dazu ist insbesondere eine Ansässigkeitsbescheinigung durch die Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates erforderlich. Außerdem müssen Nachweise eingereicht werden, woraus sich ergibt, dass der Ermäßigungsanspruch nicht durch § 50d Abs. 3 EStG ausgeschlossen ist bzw. bei einem Ermäßigungsanspruch nach DBA, dass der Gläubiger "beneficial owner" ist. Die Regelung ermöglicht dem Gläubiger bzw. Schuldner der Vergütung die Auskehrung so zu planen, dass die Freistellungsbescheinigung am Auskehrungstag vorliegt. Außerdem kann der Freistellungsbescheinigung Wirkung ab dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem BZSt beigelegt werden; insofern entfaltet die Freistellungsbescheinigung Rückwirkung (vgl. Rz. 29).

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