Rz. 70

Aufgrund des zweistufigen Verfahrens ist verfahrensrechtlich zu unterscheiden zwischen Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Steuer, d. h. der 1. Stufe einerseits, und dem Freistellungs- sowie dem Erstattungsverfahren (2. Stufe) andererseits. Die Zuständigkeit für die 1. Stufe liegt für den KapESt-Abzug beim Betriebs-FA des Zahlungsverpflichteten, bei der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1, Abs. 5 S. 3 EStG beim BZSt. Die Zuständigkeit für das Freistellungs- und das Erstattungsverfahren liegt ausschließlich beim BZSt.

 

Rz. 71

§ 50c Abs. 5 EStG enthält gemeinsame Regelungen über die Form des Freistellungsantrags und des Erstattungsantrags. Nach Abs. 5 S. 1 erfolgt die Antragstellung in beiden Fällen auf elektronischem Weg. Es ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz zu verwenden und über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Eine Ergänzung hierzu enthält S. 3. Danach kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Diese Regelung entspricht § 25 Abs. 4 S. 2 EStG (zu Einzelheiten § 25 EStG Rz. 71ff.). Die Anträge sind dann nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen. Die Rechtsrundlage für die Bestimmung der Form der Anträge ist in § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG enthalten.

 

Rz. 72

Die Regelung über die elektronische Antragstellung gilt nach § 52 Abs. 47a S. 2 EStG erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2022 gestellt werden. Für vorher gestellte Anträge gilt weiterhin die Verpflichtung, sie auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das BZSt kann jedoch zulassen, dass die Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. Hierfür ist § 50d Abs. 1 S. 7, 8 EStG a. F. weiter anzuwenden.

 

Rz. 73

§ 50c Abs. 5 S. 2 EStG enthält Regelungen zur Ansässigkeitsbescheinigung. Dem Freistellungsantrag und dem Erstattungsantrag ist die Bescheinigung der für den Gläubiger der Vergütungen zuständigen Finanzbehörde des anderen Staates beizufügen, dass er in diesem Staat ansässig ist. Dies dient dem Nachweis der Berechtigung, von den Regelungen eines DBA bzw. § 43b, § 50g EStG und § 44a Abs. 9 S. 1 EStG Gebrauch machen zu können. Außerdem wird durch die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung die Finanzbehörde des ausl. Staates darüber informiert, dass der Gläubiger den Zufluss von Vergütungen erwartet. Diese Finanzbehörde kann die Steuerpflicht der Vergütungen überprüfen. Soweit die Steuerermäßigung dem Gläubiger nach § 43b Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG oder § 50g Abs. 1 S. 1 letzte Alt. auch dann zusteht, wenn die Vergütung in eine Betriebsstätte des Stpfl. fließt, ist die Ansässigkeitsbescheinigung von der für die Betriebsstätte zuständigen Finanzbehörde auszustellen. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Betriebsstätte in dem jeweiligen Staat belegen ist. Eine besondere Form der Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht vorgeschrieben, insbesondere muss kein deutscher amtlicher Vordruck verwendet werden. Vielmehr genügt eine Bescheinigung, die dem Recht des Ansässigkeitsstaates des Gläubigers entspricht.[1] Nach dem DBA-USA wird im Rahmen der Gegenseitigkeit auf eine Ansässigkeitsbescheinigung der US-Steuerbehörde verzichtet. Stattdessen geben die Antragsteller ihre "social security number" (Privatpersonen) oder ihre "employer identification number" (Unternehmer) an. Die Erstattung wird der US-Steuerbehörde durch Kontrollmitteilung bekannt gegeben. Da eine transparente Personengesellschaft nicht "ansässig" i. S. d. DBA sein kann, kann für sie keine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Ansässig können nur die Gesellschafter der Personengesellschaft sein. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist daher für jeden einzelnen Gesellschafter auszustellen und dem BZSt vorzulegen.

 

Rz. 74

Die Freistellungsbescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid bei einer Erstattung bzw. deren Ablehnung werden regelmäßig zum Datenabruf über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Gläubiger der Vergütung bekannt gegeben. Für die elektronische Bekanntgabe gilt § 122a Abs. 3, 4 AO entsprechend. Danach gilt die Freistellungsbescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Abruf dem Gläubiger als bekannt gegeben.[2]

Damit werden die Verwaltungsakte nach § 124 AO wirksam. Nicht anwendbar ist jedoch § 122a Abs. 1, 2 AO, wonach die elektronische Bekanntgabe nur mit Zustimmung des Stpfl. möglich ist. Die elektronische Bekanntgabe von Freistellungsbescheinigung und Freistellungsbescheid bzw. deren Ablehnung ist also auch ohne Zustimmung des Gläubigers möglich. Diese Regelung wird mit den besonderen Anforderungen bei einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland begründet. Es sollen damit Probleme im Verhältnis zu Staaten vermieden werden, die eine Bekanntgabe auf ihrem Staatsgebiet untersagen. Ohne eine Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist aber das Freistellungs- und Erstattungsverfahren nicht durchführbar.[3] Konnte der Antrag nach § 50c Abs. 5 S. 3 EStG auf einem...

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