Rz. 6

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie der EU.[1] Diese Richtlinie war zum 1.1.2004 in nationales Recht umzusetzen. § 52 Abs. 59b EStG bestimmt daher, dass die Vorschrift erstmals auf Zahlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2003 erfolgen; ab 1.1.2004 sind daher bei den in der Vorschrift erfassten Zahlungen keine Steuerabzüge mehr vorzunehmen.

 

Rz. 7

Entsprechend dem Fortgang der Osterweiterung der EU war die Vorschrift für Zahlungen zwischen dem 1.1.2004 und dem 30.4.2004 nur auf Unternehmen der damals bestehenden 15 Mitgliedstaaten und ihrer Steuern anzuwenden. Für Zahlungen, die nach dem 30.4.2004 erfolgten, gilt die Vorschrift auch für die neu hinzugekommenen 10 Staaten Mittel- und Osteuropas sowie der Mittelmeerregion (Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei).

 

Rz. 8

Die Vorschrift ist durch G. v. 19.7.2006[2] geändert worden. Dabei wurde in § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b S. 2 EStG geregelt, dass bei Schwestergesellschaften, die in der EU ansässig sind, die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn auch die Muttergesellschaft in der EU ansässig ist. Außerdem wurde § 50g Abs. 6 EStG angefügt, wodurch die Regelung auf in der Schweiz ansässige Unternehmen oder dort belegene Betriebsstätten ausgedehnt wurde.

 

Rz. 9

Durch G. v. 13.12.2006[3] wurde die Bezeichnung "vom Hundert" durch "%" ersetzt. Durch Gesetz v. 20.12.2007 wurde die Vorschrift an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens angepasst.[4] Dabei wurden Verweisungen angeglichen, Übergangsregelungen in Abs. 3 gestrichen und die Vorschrift in Teilbereichen neu gegliedert.

 

Rz. 9a

Durch G. v. 25.7.2014[5] wurden in § 50g Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und in Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Verweis auf die EU-Richtlinie angepasst. Dies stand in Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU. Die Regelung galt erstmals für Zahlungen, die nach dem 30.6.2013, dem Tag der Beitritt Kroatiens zur EU, erfolgt sind. Die Regelung entfaltet damit echte Rückwirkung, was jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, da die Rechtswirkungen für den Stpfl. nur günstig sind. Gleichzeitig wurde die Anlage 3 des Gesetzes um Gesellschaften kroatischen Rechts und kroatische Steuern ergänzt.

[1] Richtlinie 2003/49/EG des Rates v. 3.6.2003, ABl. EU Nr. L 157 v. 26.6.2003, S. 49, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/13//EU, ABl. L 141 v. 28.5.2013, S. 30; vgl. Eicker/Aramini, EU Tax review 2004, 3; Distaso/Russo, European taxation 2004.
[2] BStBl I 2006, 432.
[3] BStBl I 2007, 28.
[4] Richtlinie 2006/98/EG v. 20.11.2006, ABl. EU Nr. L 363 S. 129.
[5] BStBl I 2014, 1126.

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