Rz. 63

Die Entscheidung über die Erstattung ist bei vollständiger Erstattung ein vollständiger, bei teilweiser Erstattung ein partieller Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO. Der Freistellungsbescheid ist eigenständiger Rechtsgrund der Erstattung.[1] Er ist damit, anders als die Freistellungsbescheinigung, Steuerbescheid und unterliegt den Regeln über Steuerbescheide. Das betrifft insbesondere die Änderungsvorschriften. Der Freistellungsbescheid ist nach §§ 172ff. AO zu ändern, nicht nach §§ 130, 131 AO. Rechtsschutz gegen den nicht über den vollen Betrag erlassenen Freistellungsbescheid bzw. gegen die Ablehnung des Erlasses des Freistellungsbescheids wird durch Einspruch gewährt. Soll die Erstattung zurückgefordert werden, setzt dies eine Aufhebung bzw. Änderung des Freistellungsbescheids voraus.[2] Das ist nur bei Vorliegen eines Änderungstatbestands nach den §§ 172ff. AO und vor Ablauf der Festsetzungsfrist möglich. Ergeht kein Freistellungsbescheid, sondern erfolgt die Erstattung, weil trotz Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung ein Steuerabzug vorgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 50c Abs. 3 EStG nicht anwendbar, da dieses Verfahren nach § 50c Abs. 3 EStG einen Freistellungsbescheid voraussetzt. Stattdessen erfolgt die Erstattung in direkter Anwendung des § 37 Abs. 2 AO.[3]

 

Rz. 64

Wird der Freistellungsbescheid bestandskräftig bzw. wird die Erteilung eines Freistellungsbescheids bestandskräftig abgelehnt, ist ein erneuter Antrag auf Erstattung unzulässig, da über die Sache bereits entschieden ist. Möglich ist nur die Durchbrechung der Bestandskraft, z. B. nach § 173 AO, wenn neue Tatsachen vorliegen. War der Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids abgelehnt worden, weil eine Bescheinigung fehlte, z. B. die Ansässigkeitsbescheinigung, ist die nachträgliche Vorlage dieser Bescheinigung nach § 175 Abs. 2 S. 2 AO kein rückwirkendes Ereignis, sodass keine Durchbrechung der Bestandskraft erfolgt.

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