Rz. 431a

Bei der Bewertung ist von den an dem jeweiligen Bilanzstichtag herrschenden Preisverhältnissen auszugehen[1]; künftige Preisänderungen sind also nicht zu berücksichtigen. Diese Preisänderungen sind erst zu dem Stichtag in die Bewertung der Rückstellung einzubeziehen, in dem sie bereits eingetreten sind. Auch aus dem Gebot der Abzinsung ist nicht zu folgern, dass künftige Preissteigerungen einzubeziehen sind, weil der Zeitfaktor bereits durch die Abzinsung berücksichtigt werde.[2] Am Bilanzstichtag liegt insoweit noch keine wirtschaftliche Verursachung vor. Die steuerliche Regelung führt somit zu einer Abweichung von der durch das BilMoG[3] geschaffenen Regelung des § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Danach sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Der Erfüllungsbetrag enthält aber auch künftige Preis- und Kostensteigerungen, wenn hierfür am Bilanzstichtag ausreichende objektive Hinweise vorliegen.[4] Um gegenüber den Änderungen durch das BilMOG die steuerrechtliche Regelung über die Bewertung mit den Preisverhältnissen zum Bilanzstichtag beizubehalten, wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG eingefügt.[5] Danach dürfen künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellung nicht berücksichtigt werden. Dies bildet eine Abweichung von der handelsbilanziellen Regelung des § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Insoweit gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nicht. Eine materielle Änderung ist mit dieser Neuregelung aber nicht verbunden, da dieser Grundsatz auch schon vorher galt und damit lediglich die steuerliche Rechtslage gegenüber der Änderung der Rechtslage für die Handelsbilanz beibehalten wird.

[2] A. A. Roser/Tesch/Seemann, FR 1999, 1345; kritisch auch Schulze-Osterloh, BB 2003, 351.
[3] Gesetz v. v. 25.5.2009, BStBl I 2009, 650.
[4] Herzig/Briesemeister, DB 2009, 976, 979; Kütung/Cassel/Metz, DB 2008, 2317; Wulf, DStZ 2011, 667.
[5] Gesetz v. 25.5.2009, BStBl I 2009, 650.

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