Rz. 236

Schließlich sieht das Gliederungsschema den Sammelposten "Sonstige Vermögensgegenstände" vor. Hier sind alle bilanzierungsfähigen und bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht unter die bereits aufgeführten Gliederungspunkte fallen, insbesondere kurzfristige Darlehen, Gehaltsvorschüsse, Steuererstattungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Beteiligungsrechte wie GmbH- und Genossenschaftsanteile, die weder zum Anlagevermögen gehören noch Wertpapiercharakter haben, Zins- und Dividendenforderungen, Forderungen aus Hilfs- und Nebengeschäften, die nicht als Forderungen aus Lieferung und Leistung auszuweisen sind, u. Ä. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs, wenn ein Pächter eine eigentlich dem Verpächter obliegende Instandhaltungspflicht am Pachtgegenstand übernimmt, da Letzterer keine Aufwendungen für den Erwerb des Anspruchs getätigt hat.[1]

Ebenfalls unter dieser Position zu aktivieren sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens; sie sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, das Aktivierungsverbot des Abs. 2 gilt für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht. Zu diesen immateriellen Wirtschaftsgütern gehören Emissionsrechte nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Soweit sie unentgeltlich zugeteilt werden, sind ihre Anschaffungskosten 0, die Gebühren für die Zuteilung sind keine Anschaffungskosten, sondern sofort abziehbare Betriebsausgaben. Soweit die Emissionsberechtigungen erworben werden, liegen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten vor. In Höhe der Emissionsrechte, die für den eigenen Ausstoß von Treibhausgasen gebraucht werden, ist eine Verbindlichkeit einzubuchen in Höhe der Anschaffungskosten der dafür benötigten Emissionsrechte; dabei ist davon auszugehen, dass die unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechte zuerst verbraucht werden[2]; zu Rückstellungen Rz. 458 "Emissionsrechte".

 

Rz. 237

Schadensersatzansprüche hat der Kaufmann mit gewinnrealisierender Wirkung zu aktivieren, wenn der Schädiger den Anspruch anerkannt hat oder ein rechtskräftiges obsiegendes Gerichtsurteil vorliegt.[3] Vor diesem Zeitpunkt ist ein Schadensersatzanspruch noch nicht genügend konkretisiert, sodass keine Aktivierung erfolgen kann. Ein angefochtenes obsiegendes Urteil genügt nicht (Rz. 225).

 

Rz. 238

Öffentlich-rechtliche Vergütungs- und ähnliche Ansprüche (z. B. Anspruch auf InvZul) sind zu aktivieren, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen. Der zu aktivierende Anspruch auf InvZul ist somit insbesondere in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen und kann sich daher auch auf die Berechtigung auswirken, einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch zu nehmen.[4] Das Stellen eines Antrags ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf InvZul, er entsteht bereits mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition getätigt wurde.[5] Das Fehlen von formalen Voraussetzungen, wie das Stellen eines Antrags, verhindert die Aktivierung und damit die Gewinnrealisierung darüber hinaus auch nicht, wenn der Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen (Antragstellung) keine Hindernisse im Weg stehen.[6] Dementsprechend können Vorsteuer-Erstattungsansprüche bereits aktiviert werden, wenn die vorsteuerbelastete Lieferung oder sonstige Leistung an den Stpfl. erbracht worden ist. Das Vorliegen der Rechnung ist zur Aktivierung des Anspruchs nicht erforderlich. Der Vorsteueranspruch entsteht rechtlich zwar erst, wenn die Rechnung vorliegt; er ist aber mit der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung wirtschaftlich begründet, seine Realisierung ist so gut wie sicher.[7]

 

Rz. 239

Ansprüche auf Ausschüttungen aus einem Sondervermögen nach dem InvG (z. B. Wertpapier-, Grundstücks- oder Geldmarktsondervermögen) sind zu aktivieren, wenn nach den Vertragsbedingungen der Anspruch auf Ausschüttung entstanden ist. Werden die Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten, gilt nicht das Zuflussprinzip nach § 11 EStG, sondern es gelten die Grundsätze der Bilanzierung.[8]

Ansprüche auf Ausschüttungen aus einem Wertpapierfonds sind in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen zu aktivieren, wenn der Anspruch nach den Vertragsbedingungen entstanden ist (vgl. BFH v. 18.5.1994, a. a. O.).

 

Rz. 239a

Kryptowährungen können u. U. ebenfalls unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu bilanzieren sein, wenn sie einen Forderungstatbestand außerhalb der allgemeinen Geschäftstätigkeit begründen.[9] Dies erscheint insbesondere bei solchen Kryptowährungen geboten, die einen konkreten Anspruch auf eine Gegenleistung des Herstellers/Herausgebers gewähren, sog. Utility Token. Beim Zugang kommt es nicht zu einer Gewinnrealisierung.[10] Eine Qualifizierung als Finanzinstrumente erscheint grds. nicht sachgerecht, da es oftmals an einer konkreten Gegenpartei mangeln dürfte.[11] Allenfalls im spezifischen Fall der Investment-bzw. Securit...

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