Rz. 111

Bilanzierende Dienstleistende (Freiberufler, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) haben den Gewinn aus einem Dienstleistungsvertrag ebenso wie Gewerbetreibende durch Aktivierung des Honoraranspruchs auszuweisen, wenn sich dieser Anspruch zu einem bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut konkretisiert hat. Das ist der Fall, wenn der Freiberufler seinerseits die Leistung ausgeführt, also seine Dienstleistung erbracht hat.[1] Ohne Bedeutung sind die Abrechnung der Leistung und ihre Fälligkeit.

Teilleistungen führen nur dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn sie nach der maßgebenden Gebührenordnung oder nach der Vereinbarung mit dem Auftraggeber selbstständig abrechenbar sind.[2]

 

Rz. 111a

Bei Ärzten ist die Praxisgebühr zu aktivieren, wenn der Anspruch auf sie entsteht; es handelt sich nicht um einen durchlaufenden Posten. Da die Krankenkasse das Ausfallrisiko übernimmt, trägt der Arzt insoweit kein Risiko.[3]

 

Rz. 112

Verträge über Unterricht sind Dauerschuldverhältnisse, bei dem qualitativ gleichartige Leistungen (die Unterrichtsleistungen) gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erbracht werden. Von Zeit zu Zeit (diskontinuierlich) zu erbringende Nebenleistungen, wie Aushändigung von Unterrichtsmaterial, ändern an dem Charakter als Dauerschuldverhältnis nichts. Der Anspruch auf die Vergütung ist daher zeitanteilig (Verhältnis der bereits abgeleisteten Unterrichtszeit zu der gesamten Unterrichtszeit) zu aktivieren und dementsprechend der Gewinn zu realisieren.[4]

 

Rz. 113

Zur Passivierung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vgl. Rz. 458 "Arbeitsverhältnis".

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