Rz. 32

Bereits im Jahr 2015 ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe damit beauftragt worden, einen Gesetzentwurf auf Grundlage der Ergebnisse des BEPS-Projekts der OECD zu erarbeiten, der insbesondere Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen umfassten soll.[1] In seiner Stellungnahme vom 16.12.2016 forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, diese Arbeiten zügig abzuschließen und schnellstmöglich in nationales Recht umzusetzen.[2] Öffentlichen Bekundungen von Vertretern der Finanzverwaltung zufolge, sollte das entsprechende Konzept bereits Ende 2017 vorgestellt werden.[3] Diese Frist konnte jedoch nicht gehalten werden und der dahinterliegende Zeitplan wurde mehrfach verschoben. Am 10.12.2019 hat das BMF schließlich einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht, der insbesondere den bestehenden Umsetzungsbedarf im Hinblick auf Regelungen zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen aufgrund hybrider Gestaltungen aufgreift.[4]

 

Rz. 33

Der Referentenentwurf wurde anschließend erneut überarbeitet und schließlich am 24.3.2020 durch einen zweiten Referentenentwurf sowie am 17.11.2020 durch einen Regierungsentwurf ersetzt. Am 24.3.2021 hat die Bundesregierung schließlich den Gesetzesentwurf des ATADUmsG verabschiedet. Dieser trat nach punktuellen Änderungen und Zustimmung des Bundesrates am 30.6.2021 mit Veröffentlichung im BStBl I 2021, 2035, in Kraft.

Das ATAD-Umsetzungsgesetz hat, neben der Umsetzung der sekundärrechtlichen Vorgaben zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung sowie der Reformierung der Hinzurechnungsbesteuerung, vor allem die Umsetzung der Vorgaben der Art. 9, 9aund 9b ATAD in nationales Recht zum Gegenstand. Die bereits existierenden Regelungen des geltenden Rechts sollen weiter bestehen bleiben.

Kern der Umsetzung ist die Einführung des § 4k EStG, der in sieben Absätze untergliedert ist und für verschiedene Situationen von Besteuerungsinkongruenzen den Betriebsausgabenabzug beschränkten soll. Weitere Regelungen enthalten § 3 Nr. 40 Buchst. d S. 3 EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG, § 50d Abs. 9 Nr. 3 EStG und 8b Abs. 1 S. 3 KStG.

[1] Kampeter Stenografischer Bericht, 929. Sitzung des Bundesrates v. 19.12.2014, 430, 431(A).
[2] BR-Drs. 642/16(B), 2.
[3] Oppel, IStR 2016, 797, 803.
[4] BMF-Referentenentwurf eines ATADUmsG v. 10.12.2019, 36.

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