Rz. 18c

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wurden die (bereits nach bis 31.12.2016 gültigem Recht) gem. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG zu übermittelnden Daten nicht geändert. Insofern wird auf die Ausführungen in Rz. 17e und Rz. 17f verwiesen.

[1] BGBl I 2016, 1679.

2.2.3.1 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

 

Rz. 18d

Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen KapESt aufgrund des Freistellungsauftrags gem. § 44b Abs. 6 S. 4 EStG bzw. § 7 Abs. 5 S. 1 InvStG erstattet wurde, und der Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von KapESt beim BZSt beantragt worden ist, wird auf die Ausführungen in Rz. 15ff. verwiesen.

2.2.3.2 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

 

Rz. 18e

Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde, wird auf die Ausführungen in Rz. 17a bis 17d verwiesen.

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