Rz. 18c
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wurden die (bereits nach bis 31.12.2016 gültigem Recht) gem. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG zu übermittelnden Daten nicht geändert. Insofern wird auf die Ausführungen in Rz. 17e und Rz. 17f verwiesen.
2.2.3.1 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Rz. 18d
Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen KapESt aufgrund des Freistellungsauftrags gem. § 44b Abs. 6 S. 4 EStG bzw. § 7 Abs. 5 S. 1 InvStG erstattet wurde, und der Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von KapESt beim BZSt beantragt worden ist, wird auf die Ausführungen in Rz. 15ff. verwiesen.
2.2.3.2 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Rz. 18e
Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde, wird auf die Ausführungen in Rz. 17a bis 17d verwiesen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen