Rz. 15

Mitzuteilen ist nicht das im Freistellungsauftrag angegebene Freistellungsvolumen, sondern zu den einzelnen Freistellungsaufträgen jeweils die Höhe der Beträge, für die aufgrund des Freistellungsauftrags tatsächlich insgesamt vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt nach § 44b Abs. 6 S. 4 EStG oder § 7 Abs. 5 S. 1 InvStG vorgenommen worden ist. Die Erteilung zu hoher oder von zu vielen Freistellungsaufträgen allein löst noch keine Kontrollmitteilung des zum Steuerabzug Verpflichteten aus, wenn die Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge nicht das Freistellungsvolumen überschreitet. Die Übersendung von Kontrollmitteilungen wird auf diese Weise auf die steuerrechtlich relevanten Fälle beschränkt.

 

Rz. 16

Sofern der Steuerabzugsverpflichtete in den Fällen des § 44b Abs. 6 S. 4 EStG bei Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 EStG eine Erstattung von KapESt vornimmt, ist ebenfalls eine Mitteilung gem. § 45d EStG erforderlich.

 

Rz. 17

Für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen, enthält § 45d EStG keine Differenzierung nach Zinsen und ähnlichen Erträgen sowie Dividenden und ähnlichen Erträgen. Eine Aufschlüsselung ist mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2010 und dem dadurch bedingten einheitlichen KapESt-Satz i. H. v. 25 % nicht mehr notwendig (§ 43a EStG Rz. 4). Es ist nur noch zwischen Kapitalerträgen, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen bzw. bei denen die Erstattung durch den zum Steuerabzug Verpflichteten vorgenommen worden ist, und Kapitalerträgen, bei denen die Erstattung von KapESt beim BZSt beantragt worden ist, zu unterscheiden.[1]

[1] BR-Drs. 220/07, 113.

2.1.2.1 Einzelfragen

 

Rz. 17a

Gem. § 45d Abs. 1 S. 2 EStG sind bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. Wenn für Ehegatten ein Gemeinschaftskonto sowie jeweils auch ein Einzelkonto geführt werden und ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag erteilt worden ist, ist entgegen der alten Ansicht nur noch eine Meldung zu übermitteln. Das bedeutet, dass die Beträge für das Gemeinschaftskonto (Gläubiger+Ehegatte) sowie für die separaten Einzelkonten jedes Ehegatten laut Finanzverwaltung summiert werden.[1] Das BZSt hat in einem FAQ Beispiele für Meldungen veröffentlicht.[2]:

 
Gemeinschaftlich erteilter Freistellungsauftrag  
Gemeinschaftskonto freigestellter Betrag = 500 EUR
Einzelkonto Gläubiger freigestellter Betrag = 250 EUR
Einzelkonto Ehegatte freigestellter Betrag = 500 EUR
Abzugebende Meldung  
Meldung: Für den Gläubiger + Ehegatte über den Gesamtbetrag von 1.050 EUR.
 

Rz. 17b

In dem Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016 wurde eine neue Rz. 259a eingefügt, wonach ein Freistellungsauftrag ab 1.1.2016 nur dann wirksam ist, wenn der Meldestelle die steuerliche Identifikationsnummer ("IdNr") des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten vorliegt.[3] Aus den zeitlichen Verzögerungen bei der Rückmeldung durch das BZSt zu den Meldungen für den Vz 2015 ergeben sich daher bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen, bei denen einer der Ehegatten kein Konto oder Depot beim Institut hat, Umsetzungsschwierigkeiten für die Meldepflichtigen. Eine Nichtanwendung der Rz. 259a für das Kj. 2016 bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen mit fehlerhafter IdNr. eines Ehegatten, der kein Konto oder Depot beim Institut hat, wurde vom BMF nicht gewährt.[4] Nach Ansicht der Finanzverwaltung können von den Meldepflichtigen mehrere Möglichkeiten zur Klärung (Kontrolle Datenbestand, Kundenanfrage oder Abfrage BZSt) genutzt werden.[5]

 

Rz. 17c

Laut Finanzverwaltung müssen die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge von nicht-natürlichen Personen (bisher Meldeart 3) nicht mehr gemeldet werden.[6] Auch Korrektur- und Stornierungsmeldungen für bereits gemeldete tatsächlich freigestellte Kapitalerträge von nicht-natürlichen Personen sind nicht mehr vorzunehmen.

 

Rz. 17d

Für die Praxis ist relevant, welche Anschrift für im Ausland lebende Personen verwendet werden muss, die einen wirksamen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Diplomaten: Wenn keine inländische Wohnanschrift bekannt ist, ist laut Finanzverwaltung die Adresse des Auswärtigen Amtes anzugeben (Auswärtiges Amt, 11013 Berlin).

Soldaten: Sofern keine inländische Wohnanschrift bekannt ist, ist laut Finanzverwaltung die Adresse der Feldpoststelle der Bundeswehr anzugeben (-Feldpost-, 64298 Darmstadt).[7]

 

Rz. 17e

Für die Praxis sind zudem Korrekturmeldungen und Stornierungen relevant. Wenn sich der freigestellte Betrag geändert hat, ist laut Finanzverwaltung dem BZSt eine Korrekturmeldung zu übermitteln. Jede Meldung, die nach erfolgreicher Erstmeldung für das Meldejahr eingeht, wird vom BZSt als Korrekturmeldung gewertet. Die Korrekturmeldung enthält bis auf den geänderten freigestellten Betrag die Angaben aus der Erstmeldung (bei Meldung über die Massendatenschnittstelle muss ebenfalls noch eine neue UUID vergeben werden). K...

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