Rz. 13a

Rechtslage ab 1.1.2017:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wird m. W. v. 1.1.2017 in § 93c AO erstmals eine grundlegende Norm für "Drittübermittlungspflichten" eingefügt, die sich auf Fallgestaltungen bezieht, in denen ein Dritter (etwa ein Kreditinstitut) aufgrund gesetzlicher Regelung zur Übermittlung von Daten (etwa des Kunden des Kreditinstituts) an die Finanzverwaltung verpflichtet ist. § 93c AO regelt zukünftig vorbehaltlich von spezielleren Regelungen mit Ende Februar des Folgejahres einen einheitlichen Übermittlungstermin (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO), legt die zu übermittelnden Daten fest (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO), normiert eine Informationspflicht gegenüber demjenigen, dessen Daten übermittelt werden (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO) und regelt eine Aufzeichnungs- und eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO).

 

Rz. 13b

Infolge der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 (Rz. 13a) kommt es in § 45d EStG zu notwendigen Folgeänderungen. Nunmehr sind gem. § 45 Abs. 1 S. 1 EStG nach Maßgabe des § 93c AO grundsätzlich die in § 93c Abs. 1 AO genannten Daten sowie zusätzlich die in § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG genannten Daten zu übermitteln (Rz. 21a).

Nach § 52 Abs. 45 S. 2 EStG sind die Änderungen in § 45d Abs. 1 EStG erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2016 zufließen. Die Änderungen in § 45 Abs. 3 EStG sind für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 abgeschlossen werden. §§ 93c, 72a Abs. 4, 203a AO sind gem. § 27 Abs. 2 EGAO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

[1] BGBl I 2016, 1679.

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