2.2.1 Allgemein

 

Rz. 18a

§ 45d EStG wurde zum 1.1.2017 grundlegend neugefasst (Rz. 13a, 13b). Nach § 52 Abs. 45 S. 22 EStG sind für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2016 zufließen, die Daten nach § 93c Abs. 1 AO und zusätzlich die Daten nach § 45d Abs. 1 S. 1 EStG zu übermitteln.

2.2.2 Zu übermittelnde Daten nach § 93c Abs. 1 AO

 

Rz. 18b

Nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind von der auszahlenden Stelle folgende Daten zu übermitteln:

  1. Name, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben worden ist, ihre Steuernummer (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO);
  2. hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer i. S. d. § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchst. a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO);
  3. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Stpfl. und dessen IdNr nach § 139b AO (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO);
  4. handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO);
  5. den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e AO).

2.2.3 Zu übermittelnde Daten nach § 45d EStG

 

Rz. 18c

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wurden die (bereits nach bis 31.12.2016 gültigem Recht) gem. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG zu übermittelnden Daten nicht geändert. Insofern wird auf die Ausführungen in Rz. 17e und Rz. 17f verwiesen.

[1] BGBl I 2016, 1679.

2.2.3.1 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

 

Rz. 18d

Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen KapESt aufgrund des Freistellungsauftrags gem. § 44b Abs. 6 S. 4 EStG bzw. § 7 Abs. 5 S. 1 InvStG erstattet wurde, und der Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von KapESt beim BZSt beantragt worden ist, wird auf die Ausführungen in Rz. 15ff. verwiesen.

2.2.3.2 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

 

Rz. 18e

Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde, wird auf die Ausführungen in Rz. 17a bis 17d verwiesen.

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