Rz. 34

§ 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG können sich nur auf solche Angaben beziehen, die die Hinterlegungsstelle aufgrund von Informationen des ADR-Emittenten machen muss (siehe BMF-Schreiben vom 18.12.2018 zu Steuerbescheinigungen bei ADRs; Rz. 33).

 
Hinweis

Steuerbescheinigungen von ADRs verwahrenden depotführenden Instituten

D. h. für die Praxis: Auf den Steuerbescheinigungen der depotführenden Institute, bei denen die ADRs verwahrt werden, sind die Angaben nach § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG nicht erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge