Rz. 34
§ 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG können sich nur auf solche Angaben beziehen, die die Hinterlegungsstelle aufgrund von Informationen des ADR-Emittenten machen muss (siehe BMF-Schreiben vom 18.12.2018 zu Steuerbescheinigungen bei ADRs; Rz. 33).
Steuerbescheinigungen von ADRs verwahrenden depotführenden Instituten
D. h. für die Praxis: Auf den Steuerbescheinigungen der depotführenden Institute, bei denen die ADRs verwahrt werden, sind die Angaben nach § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG nicht erforderlich.
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