Rz. 35

Wenn die Kapitalerträge i. S. d. § 45b Abs. 2 EStG aufgrund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden, sind nach § 45b Abs. 3 S. 1 EStG auch die Angaben nach § 45b Abs. 2 EStG auf diesen Hinterlegungsschein zu beziehen. Laut der Begründung des AbzStEntModG könnten in den USA aufgelegte Hinterlegungsscheine auf deutsche Aktien (ADR) in der Vergangenheit benutzt worden sein, um unberechtigte Ansprüche auf Erstattung von KapESt geltend zu machen.[1] Für diese Hinterlegungsscheine wird entsprechend dem bei Ausgabe festgelegten Verhältnis zwischen hinterlegten Aktien und ausgegebenen Hinterlegungsscheinen ein Bestand inländischer Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle verwahrt. Bei den laut Begründung untersuchten Gestaltungen wurden durch die Emittenten Hinterlegungsscheine ausgegeben ohne Verwahrung der erforderlichen Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle. Um der Finanzverwaltung in Bezug auf ADR und andere Hinterlegungsscheine die Kontrolle zu erleichtern, dass der Bestand der bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahrten Wertpapiere mit den für diese Wertpapiere ausgegebenen Hinterlegungsscheinen korrespondiert und keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, für die keine inländischen Wertpapiere hinterlegt waren, werden vom Gesetzgeber in Steuerbescheinigungen die zusätzlichen Angaben nach § 45b Abs. 3 EStG verlangt.[2]

Die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG ist je Wertpapiergattung und Zahlungstag nach § 45b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 4 EStG um folgende Angaben zu ergänzen:

  • Die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere (Nr. 1). Diese Angabe ist als Pflichtangabe bereits im BMF-Schreiben enthalten[3] (Rz. 33).
  • Das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren (Nr. 2). Auch das Verhältnis ist bereits verpflichtende Angabe nach dem BMF-Schreiben vom 18.12.2018 (Rz. 33).
  • Die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (Nr. 3); die Gesamtzahl der ausgegebener ADRs ist bereits nach dem BMF-Schreiben vom 18.12.2018 anzugeben (Rz. 33). Die Angabe der Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere ist dagegen eine neue Voraussetzung, die erst durch § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG eingefügt wurde.
  • Die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (Nr. 4); auch diese spezielle Angabe ist in dem BMF-Schreiben vom 18.12.2018 bereits enthalten (Rz. 33).
 

Rz. 36

§ 45b Abs. 3 EStG enthält zwar teilweise die gleichen Angaben wie die BMF-Schreiben vom 24.5.2013 und 18.12.2018 (Rz. 33). Für die Praxis sollte davon ausgegangen werden, dass sich die Regelung des § 45b Abs. 3 EStG wie im BMF-Schreiben vom 18.12.2018 ausschließlich auf die inländische Hinterlegungsstelle und nicht auch auf die depotführenden Stellen bezieht, bei denen das ADR verwahrt wird. Unklar ist dagegen für die Praxis, wie die benötigten Informationen über das Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren – zuflussbezogen (Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses, § 45b Abs. 3 S. 2 Nr. 3 EStG) – beschafft werden bzw. wie eine Historisierung der Daten erfolgen könnte.

Sollte intendiert sein, dass auch die inländischen depotführenden Stellen, bei denen ein Hinterlegungsschein verwahrt wird, entsprechende Angaben machen, ergeben sich zusätzliche Bedenken: Sofern die depotführende Stelle nicht Hinterlegungsstelle des ADR-Programms ist, hat sie regelmäßig keine Kenntnis von den Emissionsbedingungen und somit auch nicht über das festgelegte Verhältnis von Hinterlegungsschein zu hinterlegten inländischen Aktien. Daher wäre zu prüfen, ob diese Informationen über Wertpapier-Daten den Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden könnten. Anderenfalls könnte auch hier eine Bescheinigung/Meldung nicht erfolgen, da die depotführende Stelle von den Informationen des ADR-Emittenten oder der Hinterlegungsstelle abhängig ist. Die Information über die Gesamtzahl der ausgegebenen Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere liegt einer deutschen depotführenden Stelle, regelmäßig nicht vor. Die Information könnte wohl nur vom ADR-Emittenten geliefert werden. Da der ADR-Emittent meistens ein ausl. Finanzdienstleistungsinstitut ist, liegt an dieser Stelle wohl ein Vollzugsdefizit vor, da man den (ausl.) ADR-Emittenten gesetzlich nicht dazu verpflichten kann, diese Informationen zu liefern. Demnach ist die Depotbank und somit letztlich der Anleger auf das Wohlwollen des ADR-Emittenten angewiesen, damit eine Steuerbescheinigung erstellt werden kann.

 
Hinweis

Umfang der Angabepflichten in Steuerbescheinigung

Ob die gesetzlich vorgesehenen Angabepflichten in § 45b Abs. 3 EStG über die bereits im BMF-Schreiben v. 18.12....

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