9.2.1 Ausgangspunkt

 

Rz. 33

Zu der Thematik von Hinterlegungsscheinen speziell zu der Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien, hatte sich das BMF für ab 2014 zufließende Kapitalerträge bereits umfassend durch das BMF-Schreiben vom 24.5.2013, das durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2018[1] geändert wurde, geäußert. Die Ausführungen der Finanzverwaltung sind entsprechend auf European- (EDR), International- (IDR) und Global Depository Receipts (GDR) anwendbar.[2] Im Wesentlichen hat die Finanzverwaltung angewiesen, dass Steuerbescheinigungen um bestimmte Informationen ergänzt werden müssen. Durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2018 wurden diese Angaben nochmals erweitert. Die Steuerbescheinigungen werden nach diesen Grundsätzen ausgestellt durch die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien auf Anforderung der inländischen oder ausl. depotführenden Stellen, die die ADRs für ihre Endkunden verwahren (zur Frage, ob dies auch bei § 45b Abs. 3 EStG anzunehmen ist siehe Rz. 35ff.). Auf den Steuerbescheinigungen, die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgestellt werden, ist laut Finanzverwaltung die ISIN der inländischen Aktien anzugeben, für die das ADR-Programm aufgelegt wurde.[3] Die ausgewiesenen Beträge sind unter Berücksichtigung des Verhältnisses der ADRs zur Originalaktie zu bescheinigen.[4] Zudem ist nach der Ergänzung in 2018 die Gesamtzahl der im Rahmen des ADR-Programms ausgegebenen ADRs auf Aktien mit Dividendenberechtigung, die Anzahl der ADRs des ADR-Inhabers, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde und die ISIN des ADR anzugeben. Eine Steuerbescheinigung darf zudem nur erteilt werden, wenn der Emittent der ADRs der inländischen Hinterlegungsstelle schriftlich bestätigt, dass im Rahmen des ADR-Programms nur ADRs ausgegeben wurden, die im Zeitpunkt der Ausgabe mit Aktien hinterlegt waren, die ausschließlich bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebucht waren. Der inländischen Hinterlegungsstelle ist vor Erteilung einer Steuerbescheinigung außerdem die Gesamtzahl der ADRs mitzuteilen, die im Rahmen des ADR-Programms auf die dividendenberechtigten Aktien ausgegeben wurden.[5] Zudem darf eine Sammel-Steuerbescheinigung seit dem BMF-Schreiben vom 18.12.2018 in Abkehr von der Auffassung im BMF-Schreiben vom 24.5.2013 im Rahmen von ADR-Programmen nicht mehr erteilt werden.

9.2.2 Zielrichtung des § 45b Abs. 3 EStG

 

Rz. 34

§ 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG können sich nur auf solche Angaben beziehen, die die Hinterlegungsstelle aufgrund von Informationen des ADR-Emittenten machen muss (siehe BMF-Schreiben vom 18.12.2018 zu Steuerbescheinigungen bei ADRs; Rz. 33).

 
Hinweis

Steuerbescheinigungen von ADRs verwahrenden depotführenden Instituten

D. h. für die Praxis: Auf den Steuerbescheinigungen der depotführenden Institute, bei denen die ADRs verwahrt werden, sind die Angaben nach § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG nicht erforderlich.

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