Rz. 16

Gem. § 45b Abs. 2 EStG, der zentralen Vorschrift des § 45b EStG, sind bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG, d. h. Dividenden auf depotverwahrte Aktien und beteiligungsähnliche Wertpapiere deutscher Emittenten, für jeden Gläubiger der Kapitalerträge die in einer Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben um die in § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG genannten Angaben zu ergänzen. Hinzuweisen ist zudem auf § 45b Abs. 3 S. 1 EStG, in dem für den Fall, dass die Kapitalerträge i. S. d. § 45b Abs. 2 EStG aufgrund eines Hinterlegungsscheins bezogen wurden, sich auch die Angaben § 45b Abs. 2 EStG auf den Hinterlegungsschein beziehen (Rz. 35). Mit den Daten nach § 45b Abs. 2 EStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine umfassende "KapESt-Datenbank" bzw."Steuerbescheinigungs-Datenbank" beim BZSt aufgebaut werden.[1] In der Praxis liegen den depotführenden Stellen diese Informationen jedoch regelmäßig nicht vollständig vor (siehe schon Rz. 7).

[1] BT-Drs. 19/27632, 91.

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