7.3.1 Allgemein

 

Rz. 13

Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 1 EStG ist die Ordnungsnummer nach "amtlichem Muster" zu erstellen. Ein amtliches Muster muss ähnlich dem in einem BMF-Schreiben veröffentlichten amtlichen Muster für Steuerbescheinigungen[1] von der Finanzverwaltung im BStBl veröffentlicht werden. Auch nach der Gesetzbegründung werden Inhalt und Struktur der Ordnungsnummer durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach amtlichen Muster vorgegeben.[2] Durch das AbzStEntModG wurde in § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e EStG eine Ermächtigungsgrundlage eingefügt, wonach das BMF befugt ist, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Abs. 1 EStG zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 48a EStG gilt § 51 Abs. 4 Nr. 1e EStG erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 zufließen.

[2] BT-Drs. 19/27632, 43.

7.3.2 Anforderungen der Praxis

 

Rz. 14

Aus Sicht der Praxis wäre hinsichtlich der Vorgaben für die Bildung der Ordnungsnummer ein einfach umzusetzendes Verfahren wünschenswert. Da für jede Steuerbescheinigung und Meldung das Ordnungskriterium zugeordnet und in den Meldungen auf dieses referenziert werden muss, bedarf es einer rechtzeitigen und klaren Vorgabe zur Vergabe der Ordnungsnummer. Denkbar wäre insoweit dann eine Ordnungsnummer, die sich aus der BaFin-Nummer und der Vertrags-/Kontonummer sowie ggf. weiteren im Unternehmen selbst erzeugten Ziffern zusammensetzt. Diese Angaben sind in den IT-Systemen der Kreditinstitute/Versicherungen bereits vorhanden. Dabei ist zu beachten, dass infolge des üblichen Outsourcings Steuerbescheinigungen oftmals durch Dienstleister erstellt werden. Eine fortlaufende Nummerierung wäre insoweit nur sehr aufwendig umsetzbar, da sich verschiedene interne und externe Stellen abstimmen müssten, um zu wissen, welche Nummer zu verwenden wäre. Die eindeutige Ordnungsnummer sollte durch die einzelnen Institute selbst gestaltet werden können. Zudem sollte die Ordnungsnummer von der Finanzverwaltung technisch so genutzt werden, dass eine illegitime Erstattung bzw. Anrechnung von bescheinigter KapESt unterbunden wird. Das gilt insbes. nach einer Korrekturmeldung nach § 45a Abs. 6 S. 3 EStG. Es ist von der Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerschäden zu verlangen, dass die technische Möglichkeit genutzt wird, korrigierte KapESt-Bescheinigungen mit einer "Sperre" zu belegen. Eine Haftung des Bescheinigungsausstellers für Steuerschäden nach § 45a Abs. 7 EStG kann dann nicht mehr in Betracht kommen. Die konkrete Ausgestaltung der Ordnungsnummer durch das BZSt bleibt abzuwarten.

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