Rz. 3

Durch § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG soll der Finanzverwaltung in Bezug auf ADR und andere Hinterlegungsscheine die Kontrolle erleichtert werden, dass der Bestand der bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahrten Wertpapiere mit den für diese Wertpapiere ausgegebenen Hinterlegungsscheinen korrespondiert und keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, für die keine inländischen Wertpapiere hinterlegt waren. Dafür werden gem. § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG in Steuerbescheinigungen zusätzliche Angaben verlangt (Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere, Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den verwahrten Wertpapieren, Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere und die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses).

Weiter wird in § 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG ebenfalls in Bezug auf Hinterlegungsscheine geregelt, dass jedes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das eine Steuerbescheinigung für den Steuereinbehalt auf Erträge aus einem bei einem anderen Kreditinstitut verwahrten Wertpapierbestand verlangt, eine schriftliche Versicherung gegenüber diesem Institut abgeben muss, dass die betreffenden Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine hinterlegt sind.

Liegt der auszahlenden Stelle keine entsprechende Versicherung vor, darf eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden (§ 45b Abs. 3 S. 3 EStG). Nach § 45b Abs. 3 S. 4 EStG darf eine Steuerbescheinigung erst erteilt werden, wenn der Emittent der Hinterlegungsscheine versichert, dass während des Zeitraums zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die hinterlegten Aktien und der Gutschrift der Erträge an die Inhaber des Hinterlegungsscheins keine Hinterlegungsscheine ausgegebenen wurden, die nicht durch den bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebuchten Bestand an inländischen Wertpapieren gedeckt waren.

§ 45b Abs. 4 EStG regelt die Form der Übermittlung der Daten i. S. d. § 45b Abs. 3 und Abs. 3 S. 2 EStG. Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG auszuweisenden Angaben dem BZSt auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln.

 

Rz. 3a

Nach § 45b Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG sind die nach § 45b Abs. 1 EStG vergebene Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsakts der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzugeben.

§ 45b Abs. 4 S. 2 bis 4 EStG regeln Einzelheiten zur Datenübermittlung etwa zur Frist. § 45b Abs. 5 EStG bestimmt die Einzelheiten der Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG, die bei der Mehrzahl der beschr. Stpfl. die bisherige Ausstellung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG ersetzen soll. § 45b Abs. 5 S. 1 EStG enthält die zu übermittelnden Daten. Nach § 45b Abs. 5 S. 2 EStG sind auch in den Fällen der Übermittlung von Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG dem Übermittler gegenüber die Versicherungen nach § 45b Abs. 3 S. 2 und 3 EStG im Hinblick auf Hinterlegungsscheine abzugeben, bevor die Angaben an das BZSt übermittelt werden dürfen.

§ 45b Abs. 6 EStG begründet für die inländische auszahlende Stelle die Pflicht zur Meldung von Kapitalerträgen, wenn zwar ein Steuerabzug vorgenommen, aber bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres noch keine Bescheinigung erteilt bzw. veranlasst wurde. Außerdem besteht eine Meldepflicht, wenn ein Steuerabzug auf die Kapitalerträge nicht in Höhe von 25 % vorgenommen wurde oder vom Steuerabzug gänzlich Abstand genommen wurde. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG KapESt einbehalten und abgeführt, aber für diesen Steuerabzug weder die Erteilung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG noch die Datenübermittlung nach § 45a Abs. 2a EStG verlangt, ist die inländische auszahlende Stelle nach § 45b Abs. 6 S. 1 EStG verpflichtet, dem BZSt die Höhe der einbehaltenen KapESt mitzuteilen, für die keine Steuerbescheinigung beantragt wurde bzw. keine Datenübermittlung erfolgt ist. Wurde vom Steuerabzug Abstand genommen, sind nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG neben den Angaben gem. § 45b Abs. 2, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 EStG auch die Ordnungsnummer, die bei Bescheinigung oder Übermittlung des reduzierten Steuerabzugs vergeben wurde, und die jeweilige Rechtsgrundlage für den reduzierten bzw. unterlassenen Steuerabzug zu übermitteln.

Gem. § 45b Abs. 7 EStG werden die inländischen und ausl. Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, sind für die Zwecke des § 45b Abs. 2 bis 5 EStG verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle...

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