Rz. 2

Nach § 45b Abs. 1 EStG sind in allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle Steuerbescheinigungen erstellt, die Bescheinigungen mit einer individuellen Ordnungsnummer zu versehen. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Gem. § 45b Abs. 2 EStG sind bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG für jeden Gläubiger der Kapitalerträge die in einer Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben um die in § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG genannten Angaben zu ergänzen. Der Inhalt von Steuerbescheinigungen wird daher in der Praxis um folgende Angaben erheblich ausgeweitet:

  • (Steuer-)Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 1),
  • den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge (Nr. 2),
  • den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern (Nr. 3),
  • die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes (Nr. 4),
  • Angaben zu Wertpapieren, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden und die Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden (Nr. 5),
  • über Nr. 5 hinausgehend bei Geschäften auf Grundlage von Wertpapierleihen auch konkrete Daten zum Handelstag, vereinbarten Abwicklungstag und des tatsächlichen Abwicklungstags (Nr. 6),
  • über Nr. 5 und 6 hinausgehend auch konkrete Daten zum Handelstag, vereinbarten Abwicklungstag und des tatsächlichen Abwicklungstags in Bezug auf Veräußerungen auf Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert oder rückübertragen wurden (Nr. 7),
  • weitreichende Angaben zu den in der Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt (Nr. 8) und
  • die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 9).

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