Rz. 93

Gehaftet wird für Bescheinigungen, die den zu liefernden Angaben des § 45b Abs. 1 bis 4 EStG nicht entsprechen. Gehaftet wird für die aufgrund der falschen/unvollständigen Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Entsprechend gilt dies gem. § 45a Abs. 7 S. 1 Halbs. 2 EStG für die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b Abs. 5 EStG zu übermittelnden Angaben. Die nach diesen Normen zu liefernden Angaben beinhalten nach Ansicht des Gesetzgebers wichtige Informationen, die insbes. bei den in der Vergangenheit besonders für Gestaltungsmissbrauch anfälligen Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag zur Aufklärung einschlägiger Sachverhalte notwendig sind.[1] Die Richtigkeit dieser Angaben hat ausweislich der Begründung des AbzStEntModG für das Besteuerungsverfahren ein besonderes Gewicht. Dies korrespondiert mit der Erweiterung des Haftungsrahmens für den Aussteller der Bescheinigung.[2]

[1] BT-Drs. 19/27632, 42.
[2] BT-Drs. 19/27632, 42.

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