Rz. 61

Nach § 45b Abs. 5 S. 2 EStG gilt die Vorschrift des 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG entsprechend. D.h. für die Praxis, dass auch in den Fällen der Übermittlung von Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG dem Übermittler gegenüber die Versicherungen nach § 45b Abs. 3 S. 2 und 3 EStG im Hinblick auf Hinterlegungsscheine abzugeben sind, bevor die Angaben an das BZSt übermittelt werden dürfen (dazu Rz. 35ff.).

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