Rz. 60

Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG muss die Übermittlung der Daten – wie auch in der Verweisung des § 45b Abs. 4 EStG – "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO" – erfolgen. Demnach ist beispielsweise der Gläubiger über die übermittelten Daten entsprechend dem ebenfalls anwendbaren § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO zu informieren. Da allerdings die Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45b Abs. 5 S. 1 EStG unverzüglich erfolgen muss, sobald der Gläubiger ein entsprechendes Verlangen gegenüber der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle äußert, sind die in § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO vorgesehenen Fristen nach der Begründung des AbzStEntModG ausdrücklich nicht zu beachten.[1] Sofern das BZSt aus technischen Gründen Datensätze nur gesammelt zu bestimmten Zeitpunkten annehmen sollte, kommt die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ihrer Übermittlungspflicht unverzüglich nach, sofern sie die Daten zum nächstmöglichen Annahmezeitpunkt liefert.[2] Zu den weiteren anwendbaren Vorschriften des § 93c AO siehe Rz. 61.

[1] BT-Drs. 19/27632, 43.
[2] BT-Drs. 19/27632, 43.

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