10.6.1 Grundlagen

 

Rz. 46

Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG mit anderen negativen Kapitaleinkünften auszugleichen, ist nach § 45b Abs. 4 S. 3 EStG durch die inländische auszahlende Stelle die nach Verlustausgleich verbleibende und dem Stpfl. bescheinigte einbehaltene und abgeführte KapESt zu übermitteln. Die zusätzlichen Angaben sollten nach hier vertretener Auffassung nicht nur beim Ausgleich mit negativen Kapitalerträgen, sondern auch im Fall des Vorliegens

  • eines Freistellungsauftrags,
  • einer NV-Bescheinigung oder
  • der Anrechnung von Quellensteuern

verpflichtend sein. Weiter sind bei Spezial-Investmentfonds mit Ausübung der Transparenzoption (nur) die Investoren zu melden.

10.6.2 Hinweise für die Praxis

 

Rz. 47

Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 4 S. 3 EStG ist davon auszugehen, dass bei einem Verlustausgleich gem. § 43a Abs. 3 S. 2 EStG die Meldung nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG um die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene KapESt nebst Zuschlagsteuern zu erweitern ist. Anzugeben wäre bei Privatanlegern dann ein kumulierter Jahresbetrag. Die Zuordnung eines Abzugsbetrags zu einem bestimmten Kapitalertrag müsste daher nicht vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterte Meldung

Dividendenertrag = 100 EUR

Übrige Kapitalerträge = 19.900 EUR

Im Steuerabzugsverfahren berücksichtigte Verluste = 10.000 EUR

Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung nach Muster I:

Höhe der Kapitalerträge: 10.000 EUR

KapESt =2.500 EUR

SolZ = 137 EUR

Nach § 45b Abs. 4 S. 3 EStG zu übermittelnde Angabe:

2.500 EUR KapESt/137 EUR SolZ

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