1.2.1 Aufhebung der Vorschrift und Weitergeltung für Kapitalertragszuflüsse vor 2013

 

Rz. 2

§ 45b EStG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013[1]aufgehoben worden. Das Erstattungsverfahren ist aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten zur Abstandnahme (§ 44a EStG Rz. 8ff.) und des Wegfalls des Erstattungsverfahrens gem. § 44b Abs. 1 bis 4 EStG (§ 44b EStG Rz. 2) obsolet geworden.

§ 45b EStG ist gem. § 52a Abs. 16c S. 5 EStG a. F. letztmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2013 zufließen.

[1] BGBl I 2013, 1809.

1.2.2 Entwicklung vor der Streichung

 

Rz. 3

Für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, wurde der Einzelerstattungsanspruch gem. § 44b Abs. 1 EStG bei Erteilung eines Freistellungsauftrags durch Gesetz v. 19.12.2008[1] gestrichen. Der Gesetzgeber hat damit einer Prüfbitte des Bundesrats[2] entsprochen und die Abschaffung des Einzelerstattungsanspruchs insbes. damit gerechtfertigt, dass dieses Verfahren in der Praxis keine große Bedeutung hat. Nach dem Wortlaut des § 45b EStG kann für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, kein Sammelantrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt mehr gestellt werden, wenn der Gläubiger einen Freistellungsauftrag gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gestellt hat (§ 44b EStG Rz. 6). Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung war das Sammelantragsverfahren für Freistellungsaufträge bei Anträgen von Sammelantragsberechtigten i. S. d. § 45b Abs. 2 EStG für nach dem 31.12.2009 zufließende Kapitalerträge nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin anzuwenden.[3]

 

Rz. 3a

Die angekündigte Neuregelung ist durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[4] mit S. 3 in § 45b Abs. 1 EStG eingefügt worden. Diese Vorschrift erlaubt eine Erstattung der KapESt auf Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG auf der Basis eines Freistellungsauftrags durch die in Abs. 2 genannten Vertreter. Die Schließung dieser Regelungslücke war erforderlich, damit sich auch bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG das Freistellungsvolumen in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zeitnah auswirken kann und nicht allein zum Zweck der Anrechnung bzw. Erstattung der KapESt Einkünfte aus Kapitalvermögen in die ESt-Erklärung aufgenommen werden müssen. Nach § 52a Abs. 16a EStG ist § 45b Abs. 1 S. 3 EStG für nach dem 31.12.2009 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Die Gesetzeslücke wird damit rückwirkend geschlossen.

 

Rz. 4

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute können für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, gem. § 44b Abs. 6 EStG einen Erstattungsanspruch ihrer Kunden im Rahmen der monatlichen KapESt-Anmeldung gegenüber dem Betriebsstätten-FA geltend machen bzw. mit der KapESt-Zahllast verrechnen. Sie sind nicht mehr sammelantragsberechtigt nach § 45b EStG. Diese Änderung wurde durch das Gesetz v. 16.7.2009[5] mit dem Ziel der Steuervereinfachung und Entbürokratisierung der Entlastung von der KapESt[6] in das EStG eingefügt. Hierdurch kann eine Erstattung einfacher und schneller abgewickelt werden.

 

Rz. 5

Korrekturen von Sammelanträgen i. S. d. § 45b Abs. 1 EStG in der bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassung, die von Kreditinstituten gestellt wurden, waren bis zum 31.12.2010 grundsätzlich noch in Form eines Sammelantrags vorzunehmen. Ab dem 1.1.2011 sind Korrekturen ausschließlich im Erstattungsverfahren i. S. d. § 44b Abs. 6 S. 1 bis 3 EStG vorzunehmen.[7]

 

Rz. 6

Weiterhin sind ab dem 1.1.2011 Erstattungen für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2010 zugeflossen und bisher dem Sammelantragsverfahren unterfallen sind, abweichend von § 45b Abs. 4 EStG im Erstattungsverfahren i. S. d. § 44b Abs. 6 S. 1 bis 3 EStG durchzuführen.[8] Unberührt hiervon bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen für Vertreter i. S. d. § 45b Abs. 2 EStG in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung für Antragsteller, die keine Institute i. S. d. § 44b Abs. 6 EStG sind.

 

Rz. 7

Die in § 45b Abs. 2 EStG genannten Sammelantragsberechtigten, also gerade nicht Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute, können für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens (Rz. 3) jedoch keine auf einem Freistellungsauftrag basierende Erstattung einbehaltener KapESt mehr beantragen, sondern allenfalls noch auf Basis der in § 45b Abs. 1 S. 1 EStG genannten Bescheinigungen. Diese Gesetzeslücke wurde rückwirkend durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[9] geschlossen (Rz. 3a), weil das Sammelantragsverfahren für Sammelantragsberechtigte außerhalb der Kreditwirtschaft nie abgeschafft werden sollte.[10]

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