Rz. 2

Sinn und Zweck des § 44b EStG war es ausweislich der Entwurfsbegründung zum Körperschaftsteuereformgesetz 1977[1], dass die Erstattung der an der Quelle einbehaltenen KapESt, soweit nicht eine Veranlagung in Betracht komme, so schnell wie möglich durchgeführt werden soll. Dies erschien dem Gesetzgeber notwendig, "um breiten Volksschichten, insbesondere Arbeitnehmern einen Anreiz zur Vermögensbildung in Aktien zu bieten".[2] Zudem entlastet das Erstattungsverfahren im Vergleich zur vorigen Verfahrensweise die auszahlenden Stellen. Die Erstattungsanträge wurden zuvor regelmäßig von den Zentralen der Kreditinstitute mit Sammelanträgen bei einem von den einzelnen Ländern bestimmten FA eingereicht, das den Kreditinstituten unter bestimmten Voraussetzungen die KapESt erstattete, soweit diese dem Gläubiger die Kapitalerträge aufgrund einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung ungekürzt ausgezahlt hatten. Dieses Verfahren war für die Kreditinstitute mit einer finanziellen Belastung verbunden, weil sie die den Gläubigern ausgezahlte KapESt bis zur Erstattung durch das FA des Schuldners der Kapitalerträge zinslos vorfinanzierten.[3]

 

Rz. 3

Mit der nach § 44b Abs. 5 EStG vorgesehenen Erstattung der KapESt für die Fälle, in denen bei rechtzeitiger Vorlage eines Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG bzw. einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vom Steuerabzug hätte Abstand genommen werden können (Rz. 63ff.; § 44a EStG Rz. 8ff.), will die Vorschrift die FÄ von unnötiger Verwaltungsarbeit entlasten und verhindern, dass unbeschränkt stpfl. Gläubiger von Kapitalerträgen, die nicht ohnehin zur ESt veranlagt werden, allein deshalb zur ESt veranlagt werden müssen, weil sie einen Anspruch auf Anrechnung der von den Kapitalerträgen erhobenen KapESt haben. Diese Regelung hat für die Gläubiger der Kapitalerträge darüber hinaus den Vorteil, dass sie nicht erst den Ablauf des Vz abzuwarten brauchen, um die von ihren Kapitalerträgen einbehaltene KapESt erstattet zu erhalten.

 

Rz. 4

Schließlich soll das ab Vz 2010 zulässige und das Sammelantragsverfahren weitgehend ersetzende vereinfachte Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 6 EStG dem Bürokratieabbau dienen und das BZSt entlasten.[4] Gleichzeitig will der Gesetzgeber die Kreditwirtschaft, die mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben übernommen hat, um Bürokratiekosten entlasten, die im Zusammenhang mit der Stellung von Sammelanträgen auf Erstattung von Steuerabzugsbeträgen stehen.[5] Mit Streichung des Einzelerstattungsanspruchs gem. § 44b Abs. 1 EStG (Rz. 2) ist für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2013 dem Gläubiger zufließen, auch das Sammelantragsverfahren gem. § 45b EStG a. F. nicht mehr möglich; vgl. § 52a Abs. 16c S. 5 EStG.

Schließlich soll das ab Vz 2010 zulässige und das Sammelantragsverfahren weitgehend ersetzende vereinfachte Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 6 EStG dem Bürokratieabbau dienen und das BZSt entlasten.[6] Gleichzeitig will der Gesetzgeber die Kreditwirtschaft, die mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben übernommen hat, um Bürokratiekosten entlasten, die im Zusammenhang mit der Stellung von Sammelanträgen auf Erstattung von Steuerabzugsbeträgen stehen.[7] Mit Streichung des Einzelerstattungsanspruchs gem. § 44b Abs. 1 EStG (Rz. 2) ist für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2013 dem Gläubiger zufließen, auch das Sammelantragsverfahren gem. § 45b EStG a. F. nicht mehr möglich; vgl. § 52a Abs. 16c S. 5 EStG.

[1] BGBl I 1976, 2597.
[2] BT-Drs. 7/1470, 309.
[3] BT-Drs. 7/1470, 309.
[4] BR-Drs. 168/09, 27.
[5] BT-Drs. 16/13429, 72.
[6] BR-Drs. 168/09, 27.
[7] BT-Drs. 16/13429, 72.

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