BMF, 19.3.2010, IV C 1 - S 2410/10/10001

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Korrekturen von Sammelanträgen im Sinne des § 45b Abs. 1 EStG in der bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassung ab dem 1.1.2011 ausschließlich im Erstattungsverfahren im Sinne des § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Korrekturen vor diesem Zeitpunkt sind nach § 45b Abs. 1 EStG vorzunehmen.

Weiterhin sind ab dem 1.1.2011 Erstattungen für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2010 zugeflossen sind und bisher dem Sammelantragsverfahren unterfielen, abweichend von § 45b Abs. 4 EStG im Erstattungsverfahren im Sinne des § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG durchzuführen. Sammelanträge im Sinne des § 45b Abs. 1 EStG in der bis 31.12.2009 geltenden Fassung können letztmals bis zum Jahresende 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden.

Unberührt hiervon bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen für Vertreter im Sinne des § 45b Abs. 2 EStG in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung für Antragsteller, die kein Institute im Sinne des § 44b Abs. 6 sind.

 

Normenkette

EStG § 44b Abs. 6

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